Instandsetzung bezeichnet Maßnahmen zur Wiederherstellung des bestimmungsgemäßen Zustands eines Gebäudes nach Abnutzung Alterung oder Beschädigung. Für Vermieter und Eigentümer relevant da von Instandhaltung und Modernisierung rechtlich abgegrenzt, Kosten nicht auf Mieter umlegbar und steuerlich als Erhaltungsaufwand sofort absetzbar.
Abgrenzung zu anderen Maßnahmen
Instandhaltung sind laufende vorbeugende Maßnahmen wie Heizungswartung Dachrinnenreinigung. Instandsetzung beseitigt Schäden wie defekte Heizung reparieren undichtes Dach erneuern, nicht auf Mieter umlegbar. Modernisierung verbessert über ursprünglichen Zustand hinaus wie bessere Dämmung, auf Mieter umlegbar 8 Prozent jährlich.
Typische Maßnahmen
Am Gebäude Dachneueindeckung bei Undichtigkeit, Fassadenputzerneuerung bei Rissen, Fensteraustausch bei Defekt gleicher Standard, Heizungsaustausch bei Ausfall. In der Wohnung Austausch defekter Bodenbeläge, Sanitärobjekte, Innentüren, Heizkörper. Im Außenbereich Erneuerung Wege Zufahrten Einfriedung.
Rechtliche Aspekte Mietrecht
Vermieterpflicht nach Paragraph 535 BGB Mietsache in vertragsgemäßem Zustand erhalten, bei Mängeln unverzüglich handeln. Keine Umlage auf Mieter da keine Modernisierung. Kleinreparaturklausel kann Mieter zu kleinen Reparaturen bis 100 bis 120 Euro verpflichten an häufig genutzten Gegenständen.
Steuerliche Behandlung
Erhaltungsaufwand sofort abziehbar als Werbungskosten bei Vermietung, keine Aktivierung. Abgrenzung zu Herstellungskosten bei umfangreicher Instandsetzung mit Standardhebung. Verteilung auf 2 bis 5 Jahre möglich nach Paragraph 82b EStDV bei größeren Maßnahmen. Typische Kosten Dacheindeckung 80 bis 150 Euro pro m², Fassadenanstrich 20 bis 40 Euro pro m².
Siehe auch: Instandhaltung , Modernisierung , Instandhaltungsrücklage