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Immobilien-ABC

Obergeschoss (OG)

Geschoss oberhalb des Erdgeschosses

Obergeschoss (OG) bezeichnet alle Geschosse eines Gebäudes, die sich oberhalb des Erdgeschosses befinden. Die Bezeichnung dient der eindeutigen Identifikation der verschiedenen Ebenen eines Bauwerks und ist wichtig für Grundrisse, Baubeschreibungen und Immobilienanzeigen.

Zählweise und Bezeichnungen

In Deutschland werden Obergeschosse üblicherweise durchnummeriert:

    1. OG (erstes Obergeschoss), direkt über dem Erdgeschoss
    1. OG (zweites Obergeschoss), darüber liegend
    1. OG, 4. OG usw., weitere darüber liegende Geschosse
  • DG (Dachgeschoss), oberstes bewohnbares Geschoss unter dem Dach

Internationale Unterschiede

Die Zählweise von Geschossen variiert international erheblich:

  • Deutschland/Österreich: EG, 1. OG, 2. OG, 3. OG...

  • USA/Großbritannien: 1st floor = deutsches EG, 2nd floor = deutsches 1. OG

  • Frankreich: rez-de-chaussée (EG), 1er étage (1. OG)

Dies kann bei internationalen Immobilientransaktionen oder Reisen zu Missverständnissen führen.

Rechtliche Bedeutung

Die genaue Bezeichnung des Obergeschosses ist rechtlich relevant für:

  • Kaufverträge und Mietverträge (eindeutige Objektidentifikation)

  • Baugenehmigungen (Angabe der zulässigen Geschosszahl)

  • Teilungserklärungen bei Eigentumswohnungen

  • Grundrisse und Baubeschreibungen

  • Bewertungsgutachten

Geschosshöhe und Raumhöhe

Obergeschosse haben typischerweise folgende Maße:

  • Geschosshöhe (Rohbau): 2,70-3,00 m

  • Lichte Raumhöhe (fertig): 2,40-2,60 m

  • Altbauten: oft 3,00-3,50 m lichte Höhe

  • Gewerbebauten: 2,75-3,50 m oder höher

Ausstattung und Besonderheiten

Obergeschosse unterscheiden sich oft vom Erdgeschoss durch:

  • Zugang über Treppenhaus oder Aufzug erforderlich

  • Geringere Lärmbelastung durch Straßenverkehr

  • Mehr Privatsphäre und bessere Aussicht

  • Höhere Sicherheit vor Einbrüchen

  • Keine direkte Gartenzugang

  • Bei höheren Geschossen: längere Fluchtwege

Werteinflüsse nach Lage

Die Lage in einem bestimmten Obergeschoss beeinflusst den Immobilienwert:

  • 1.-3. OG: Meist optimal (guter Ausblick, nicht zu hoch)

  • Höhere OG: Bessere Aussicht, aber längere Wege

  • Oberste OG: Oft wärmer im Sommer, aber ruhiger

  • Mit Aufzug: Geschoss spielt geringere Rolle

  • Ohne Aufzug: Höhere Geschosse weniger begehrt

Bauplanungsrechtliche Aspekte

Die Anzahl der zulässigen Obergeschosse wird im Bebauungsplan festgelegt:

  • Geschossflächenzahl (GFZ) regelt Gesamtgeschossfläche

  • Geschosszahl (Vollgeschosse) ist oft limitiert

  • Staffelgeschosse zählen unter bestimmten Bedingungen nicht voll

  • Dachgeschosse können als Vollgeschoss gelten oder nicht

Vollgeschoss vs. Nicht-Vollgeschoss

Nach den Landesbauordnungen gilt ein Geschoss als Vollgeschoss, wenn:

  • Mindestens 2/3 der Grundfläche eine lichte Höhe von mind. 2,30 m haben

  • Dachgeschosse mit Kniestockhöhe unter 1,50 m oft kein Vollgeschoss

  • Kellergeschosse bei Überstand über Gelände als Vollgeschoss

Die genauen Regelungen variieren nach Landesbauordnung.

Makler sollten in Immobilienanzeigen die genaue Lage der Wohnung im Obergeschoss angeben und auf Besonderheiten wie Aufzugverfügbarkeit, Aussicht und Lärmschutz hinweisen. Bei Objekten ohne Aufzug sollte die Anzahl der Treppen transparent kommuniziert werden.

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