Zweitwohnungssteuer bezeichnet eine örtliche Aufwandsteuer, die Gemeinden auf das Halten einer Zweitwohnung neben dem Hauptwohnsitz erheben können. Steuerhöhe: 5-25% der Jahreskaltmiete oder des Mietwerts. Dient der Bekämpfung von Wohnungsleerstand und kommunaler Einnahmeerzielung.
Rechtliche Grundlagen
Kommunales Steuerrecht: Gemeinden erheben nach Art. 105 Abs. 2a GG. Aufwandsteuer: Besteuerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Satzungsautonomie: Jede Gemeinde entscheidet selbst über Einführung und Höhe. Verfassungsmäßigkeit: BVerfG bestätigt Zulässigkeit.
Steuerpflicht und Bemessung
Zweitwohnung: Jede Wohnung neben Hauptwohnsitz (Ferienwohnung, Wochenendwohnung, berufliche Zweitwohnung). Steuerpflichtiger: Inhaber der Zweitwohnung (Eigentümer oder Mieter). Jahreskaltmiete: Bei Mietwohnung tatsächliche Miete. Mietwert: Bei Eigentum fiktive ortsübliche Miete. Steuersatz: 5-25%, Tourismusgemeinden oft höher.
Befreiungstatbestände
Berufliche Notwendigkeit: Bei beruflich bedingter Zweitwohnung Befreiung möglich (doppelte Haushaltsführung). Studenten: Oft befreit bei Erstwohnsitz bei Eltern. Pflegefälle: Bei Pflege Angehöriger möglich. Geringfügigkeit: Bei sehr kleinen Wohnungen teils Befreiung.
Erhebung und Rechtsmittel
Meldepflicht: Zweitwohnung innerhalb 2 Wochen anmelden. Steuerbescheid: Jährliche Festsetzung durch Gemeinde. Widerspruch: Innerhalb 1 Monat möglich. Klage: Bei Ablehnung vor Verwaltungsgericht. Bei beruflicher Notwendigkeit: Gute Erfolgsaussichten.
Steuerliche Absetzbarkeit
Werbungskosten: Bei beruflicher Zweitwohnung als Werbungskosten absetzbar (§ 9 EStG, doppelte Haushaltsführung). Freizeitwohnung: Nicht absetzbar, private Lebensführung (§ 12 EStG).
Siehe auch: Hauptwohnsitz , Nebenwohnsitz , Doppelte Haushaltsführung