Baumangel liegt vor, wenn das Bauwerk nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder sich nicht für die vorausgesetzte Verwendung eignet. Mängel können in der Planung, Ausführung oder im Material begründet sein. Der Bauherr hat Gewährleistungsansprüche gegen den Unternehmer.
Mangelarten
Offene Mängel: Bei Abnahme erkennbar, müssen vorbehalten werden. Versteckte Mängel: Erst später erkennbar, Gewährleistung gilt. Arglistig verschwiegene Mängel: 30 Jahre Verjährung. Konstruktionsmängel: Fehler in Planung oder Statik. Ausführungsmängel: Fehlerhafte handwerkliche Arbeit. Materialmängel: Ungeeignete oder minderwertige Baustoffe.
Gewährleistungsrechte
Nacherfüllung: Anspruch auf Mängelbeseitigung (primär). Selbstvornahme: Nach fruchtloser Fristsetzung auf Unternehmerkosten. Minderung: Herabsetzung des Werklohns bei nicht behebbaren Mängeln. Schadensersatz: Bei schuldhafter Pflichtverletzung. Rücktritt: Bei erheblichen Mängeln vom Vertrag.
Gewährleistungsfristen
BGB-Vertrag: 5 Jahre ab Abnahme für Bauwerke. VOB/B-Vertrag: 4 Jahre ab Abnahme. Verjährungshemmung: Durch Verhandlungen oder Mängelrüge. Verkürzung: Nur für Unternehmer untereinander zulässig.
Mängelrüge
Schriftliche Anzeige des Mangels mit Beschreibung. Fristsetzung zur Nachbesserung (angemessen 2-4 Wochen). Dokumentation mit Fotos und Datum. Beweissicherungsverfahren bei Streit empfohlen.
Siehe auch: Gewährleistung , Abnahme , Mängelansprüche