Die Heizkostenverordnung (HeizkostenV) verpflichtet Vermieter und Eigentümergemeinschaften die Kosten für Heizung und Warmwasser überwiegend nach dem tatsächlichen Verbrauch zu verteilen. Anwendungsbereich umfasst zentral versorgte Gebäude mit mindestens zwei Nutzern, Pflicht zur Ausstattung mit Erfassungsgeräten für jeden Nutzer, verbrauchsabhängige Abrechnung zu 50 bis 70 Prozent der Kosten, Restkosten werden nach Wohnfläche verteilt, separate Warmwasserabrechnung vorgeschrieben, Verstoß berechtigt Mieter zur Kürzung um 15 Prozent sowie Novellierung 2021 mit Anforderungen an Fernablesbarkeit.
Anwendungsbereich und Ausnahmen
Erfasst werden Gebäude mit mindestens zwei Nutzeinheiten von einer gemeinsamen Heizungsanlage, auch Fernwärme und Nahwärme, keine Anwendung bei Etagenheizungen die jede Wohnung separat versorgen. Ausnahmen bei Wohngebäuden mit zwei Wohnungen von denen der Eigentümer eine bewohnt, Passivhäuser mit unter 15 kWh pro Quadratmeter, Alten- und Pflegeheime, technische Unmöglichkeit der Erfassung, Ausnahmen müssen dokumentiert werden sowie Einzelfallprüfung ob Erfassung nachzurüsten ist.
Verbrauchserfassung
Heizkostenverteiler an jedem Heizkörper als verbreitete Lösung, elektronische Verteiler haben Verdunstungsgeräte abgelöst, Wärmemengenzähler bei horizontaler Verteilung, Warmwasserzähler für separate Erfassung, Eichpflicht alle sechs Jahre. Seit 2021 müssen neue Geräte fernablesbar sein, Bestandsgeräte bis Ende 2026 nachzurüsten, Pflicht zur monatlichen Verbrauchsinformation bei fernablesbaren Geräten sowie Umsetzung der EU-Energieeffizienzrichtlinie.
Verteilungsschlüssel
Verbrauchskosten nach erfasstem Verbrauch mindestens 50 bis maximal 70 Prozent, Gebäudeeigentümer hat Wahlrecht innerhalb dieses Rahmens, einmal gewählter Maßstab gilt einheitlich. Grundkosten nach Wohnfläche oder Miteigentumsanteilen, bei fehlender Vereinbarung gilt Verteilung nach Wohnfläche, Grundkostenanteil gleicht unterschiedliche Ausgangsbedingungen teilweise aus, höherer Verbrauchsanteil bei gut gedämmten Gebäuden sinnvoll sowie Empfehlung liegt bei 60 zu 40.
Warmwasserabrechnung
Separate Erfassung mit geeichten Wasserzählern zwingend, Energieanteil nach erfasstem Warmwasserverbrauch verteilt, Berechnungsformel nach § 9 HeizkostenV, bei kombinierter Anlage Warmwasseranteil abgrenzen. Besonderheiten bei verschiedenen Systemen beachten, solare Warmwasserbereitung mit getrennter Abrechnung, Zirkulation verursacht Energieverluste, Zeitsteuerung als Einsparmöglichkeit sowie Verbrauchsanteil mindestens 50 Prozent einzuhalten.
Fristen und Sanktionen
Abrechnungsfrist zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums, verspätete Abrechnung führt zum Ausschluss von Nachforderungen, formale Anforderungen für Rechtsgültigkeit beachten. Kürzungsrecht um 15 Prozent bei Verstößen gegen Abrechnungsvorschriften, Einwendungsfrist zwölf Monate nach Zugang, Nachweis des Verstoßes obliegt dem Mieter, professionelle Abrechnungsdienstleister verringern Risiko sowie konstruktive Kommunikation bei Fragen bevorzugen.
Siehe auch: Heizkosten , Nebenkosten , Betriebskosten , Nebenkostenabrechnung