Mängelansprüche sind die Rechte des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer wenn das Werk Mängel aufweist. Umfassen Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt, Schadensersatz und Aufwendungsersatz, entstehen bei Abweichung von vereinbarter Beschaffenheit oder mangelnder Gebrauchstauglichkeit. Für Bauherren wichtig zur Durchsetzung von Mängelbeseitigung, gesetzlich geregelt in BGB und VOB.
Arten von Mängeln
Sachmangel wenn Werk nicht vereinbarter Beschaffenheit entspricht, fehlerhafte Ausführung bei Maßen Materialien Qualität, mangelnde Gebrauchstauglichkeit oder Abweichung von anerkannten Regeln der Technik. Rechtsmangel wenn Dritte Rechte am Werk haben oder fehlende Genehmigungen vorliegen. Arglistig verschwiegener Mangel wenn Auftragnehmer Mangel kannte und bewusst verschwieg, dann 30 Jahre Verjährung statt 5 Jahre.
Nacherfüllung als primärer Anspruch
Nachbesserung bedeutet Auftragnehmer beseitigt Mangel auf eigene Kosten, Fristsetzung angemessen meist 2 bis 4 Wochen, schriftlich mit konkreter Mängelbeschreibung. Nach erfolgloser Nachbesserung Ersatzvornahme möglich durch andere Firma, Kostenerstattung vom Auftragnehmer. Dokumentation wichtig mit Fotos, Angeboten und Rechnungen zur Rechtfertigung der Selbstvornahme.
Minderung und Rücktritt
Minderung wenn Nacherfüllung fehlgeschlagen oder verweigert, Berechnung nach Wertminderung durch Gutachter, typisch 5 bis 20 Prozent des Werklohns. Bereits gezahlter Betrag kann zurückgefordert werden. Rücktritt nur bei erheblichem Mangel der Gebrauchstauglichkeit wesentlich beeinträchtigt, bei Bauverträgen selten praktikabel da Rückbau meist unmöglich, eher Minderung oder Schadensersatz.
Schadensersatz
Voraussetzung ist schuldhafte Pflichtverletzung durch Auftragnehmer mit Schaden über Mangelbeseitigung hinaus. Umfang umfasst Mangelfolgeschäden wie Wasserschaden durch undichte Stellen, Mehrkosten bei teurerer Ersatzvornahme, entgangener Gewinn bei Mietausfall. Schriftliche Forderung beziffert mit Nachweisen, Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden muss bewiesen werden.
Verjährung
Gewährleistungsfrist 5 Jahre bei Bauwerken ab Abnahme nach BGB, 4 Jahre bei VOB-Vertrag, 2 Jahre bei beweglichen Sachen. Bei arglistig verschwiegenen Mängeln 30 Jahre. Hemmung bei Verhandlungen oder Klageerhebung, bei Nachbesserung Verlängerung auf 2 Jahre ab Beseitigung. Nach Ablauf keine Durchsetzung mehr möglich, daher rechtzeitig rügen und dokumentieren.
Siehe auch: Gewährleistung , Abnahme , Bauvertrag