Mängelhaftung bezeichnet die rechtliche Verpflichtung des Verkäufers oder Unternehmers, für Mängel an der verkauften Sache oder am Bauwerk einzustehen. Bei Immobilien haftet der Verkäufer für zugesicherte Eigenschaften und versteckte Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Immobilie beeinträchtigen. Bei Bauleistungen haftet das Bauunternehmen für Mängel am Werk. Die Mängelhaftung umfasst Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt und Schadensersatz.
Gewährleistungsfristen
Für Baumängel beträgt die gesetzliche Gewährleistungsfrist fünf Jahre ab Abnahme des Bauwerks. Bei Kaufverträgen gilt für bewegliche Sachen eine Frist von zwei Jahren, bei Immobilien kann die Haftung vertraglich modifiziert werden. Versteckte Mängel, die erst nach Ablauf der Frist erkennbar werden, können unter bestimmten Umständen noch geltend gemacht werden. Die Verjährungsfristen beginnen mit der Abnahme beziehungsweise der Übergabe der Immobilie.
Mängelrechte des Auftraggebers
Bei Vorliegen eines Mangels kann der Auftraggeber zunächst Nacherfüllung verlangen, also Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Verweigert der Unternehmer die Nacherfüllung oder schlägt diese fehl, stehen dem Auftraggeber weitere Rechte zu. Er kann den Mangel selbst beseitigen und Kostenerstattung verlangen, den Werklohn mindern, vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz fordern. Die Rechte müssen innerhalb angemessener Frist geltend gemacht werden.
Bedeutung für Immobiliengeschäfte
Käufer sollten Immobilien vor Kauf gründlich prüfen und erkannte Mängel im Kaufvertrag dokumentieren. Verkäufer können die Haftung im Privatverkauf weitgehend ausschließen, müssen aber arglistig verschwiegene Mängel dennoch vertreten. Bei Neubauten ist eine umfassende Abnahme mit Mängelprotokoll wichtig, um Gewährleistungsansprüche zu sichern. Eine Bürgschaft oder Versicherung kann das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Bauunternehmens absichern.
Siehe auch: Gewährleistung , Baumangel , Abnahme