Pacht bezeichnet ein Vertragsverhältnis, bei dem der Verpächter dem Pächter eine Sache gegen Zahlung eines Pachtzinses zur Nutzung und Fruchtziehung überlässt. Alternative zur Miete mit weitergehenden wirtschaftlichen Verwertungsrechten, typisch bei Landwirtschaft, Gastronomie und Gewerbebetrieben.
Rechtliche Grundlagen
Regelung in §§ 581-597 BGB, ergänzend gelten Mietvorschriften entsprechend. Abgrenzung zur Miete: Pacht ermöglicht zusätzlich Fruchtziehung und Ertragswirtschaft. Bei Unternehmenspacht wird der gesamte Betrieb überlassen. Weitgehende Vertragsfreiheit, weniger zwingende Schutzvorschriften als bei Wohnraummiete.
Arten der Pacht
Landpacht für landwirtschaftliche Grundstücke nach §§ 585 ff BGB mit besonderen Kündigungsfristen. Unternehmenspacht für lebende Betriebe wie Gastronomie, Hotels, Tankstellen mit Inventar und Kundenstamm. Kleingartenpacht nach Bundeskleingartengesetz mit besonderem Kündigungsschutz. Jagd- und Fischereipacht nach landesrechtlichen Regelungen.
Vertragsinhalt
Wesentliche Bestandteile sind Bezeichnung des Pachtgegenstands, Pachtzins und Zahlungsmodalitäten, Pachtdauer und Kündigungsfristen. Pachtzins frei vereinbar außer bei regulierten Pachten, Anpassungsklauseln für längere Laufzeiten üblich. Inventar bei Unternehmenspacht mit Inventarverzeichnis zu Zeitwerten erfassen.
Rechte und Pflichten
Pächter hat Nutzungsrecht und Fruchtziehungsrecht, muss Pachtzins zahlen und ordnungsgemäß wirtschaften. Betriebspflicht bedeutet aktive Bewirtschaftung, keine Verschlechterung des Pachtgegenstands. Verpächter überlässt in vertragsgemäßem Zustand, erhält Pachtzins, hat Kontrollrechte.
Beendigung
Ordentliche Kündigung mit vertraglichen oder gesetzlichen Fristen zum Pachtjahresende in Schriftform. Außerordentliche Kündigung bei wichtigem Grund wie erheblichem Zahlungsverzug oder Gefährdung der Substanz. Bei befristeten Verträgen automatisches Ende oder Verlängerungsoption. Rückgabe in ordnungsgemäßem Zustand mit Inventar in Sollbestand.
Steuerliche Aspekte
Verpächter versteuert Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Werbungskosten abziehbar. Pächter setzt Pachtzins als Betriebsausgabe ab. Verpachtung grundsätzlich umsatzsteuerfrei, Option zur Umsatzsteuer bei gewerblicher Nutzung möglich.
Siehe auch: Miete , Erbpacht , Gewerbemietvertrag