Sicherungsgrundschuld bezeichnet eine Grundschuld zur Sicherung einer Darlehensforderung, deren Verwertung durch Sicherungsabrede an das Bestehen der Forderung gebunden ist. Standardsicherungsmittel für Immobilienfinanzierungen, im Grundbuch eingetragen, bei Zahlungsausfall Zwangsvollstreckung möglich.
Rechtliche Grundlagen
Paragraphen 1191-1198 BGB, Grundpfandrecht am Grundstück, Eintragung Abteilung III Grundbuch. Abstrakt von der Schuld, nicht akzessorisch wie Hypothek. Sicherungsabrede als schuldrechtlicher Vertrag bindet Verwertung an Forderung, nicht im Grundbuch ersichtlich. Flexibler als Hypothek, daher heute Standard.
Bestellung
Notarielle Beurkundung Grundschuldbestellungsurkunde. Einigung Eigentümer und Gläubiger, Eintragungsbewilligung. Unterwerfung unter Zwangsvollstreckung üblich ermöglicht sofortige Vollstreckung ohne Gerichtsurteil. Briefgrundschuld mit physischem Dokument oder Buchgrundschuld nur Eintrag. Kosten 0,2-0,3 Prozent der Grundschuldsumme.
Verwertung
Voraussetzungen: Fälligkeit Forderung, Zahlungsverzug, Kündigung Grundschuld mit 6 Monaten Wartefrist. Zwangsversteigerung über Amtsgericht, Erlös nach Rangfolge verteilt. Alternative Zwangsverwaltung: Mieteinnahmen an Gläubiger. Freihändiger Verkauf durch Eigentümer oft wirtschaftlicher, Bank muss zustimmen.
Übertragung und Abtretung
Abtretung an anderen Gläubiger bei Umschuldung möglich, günstiger als Neubestellung. Vorsicht: Gutgläubiger Erwerber kann Einreden aus Sicherungsabrede verlieren. Abtretungsverbot in Sicherungsabrede vereinbaren schützt Eigentümer.
Rückgewähr nach Tilgung
Anspruch auf Löschung oder Abtretung aus Sicherungsabrede. Löschungsbewilligung von Bank verlangen. Alternative: Grundschuld stehen lassen für künftige Finanzierung, spart Neubestellungskosten. Eigentümergrundschuld erhält Rangstelle.
Siehe auch: Grundschuld , Hypothek , Zwangsversteigerung