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Immobilien-ABC

Zustimmungserklärung

Erforderliche Genehmigung Dritter bei Rechtsgeschäften wie Verkauf oder Belastung

Zustimmungserklärung bezeichnet die rechtsgeschäftliche Einwilligung oder Genehmigung einer nicht unmittelbar beteiligten Person, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften, vertraglicher Vereinbarungen oder dinglicher Rechte erforderlich ist. Ohne erforderliche Zustimmung können Kaufverträge, Grundstücksbelastungen oder Vermietungen unwirksam sein.

Rechtliche Grundlagen

Einwilligung (§ 183 BGB): Vorherige Zustimmung vor dem Rechtsgeschäft. Genehmigung (§ 184 BGB): Nachträgliche Zustimmung, rückwirkend wirksam. Formerfordernis (§ 182 BGB): Bei Grundstücksgeschäften notarielle Beurkundung erforderlich.

Gesetzliche Zustimmungserfordernisse

Ehegattenzustimmung: Bei Verfügung über wesentliches Vermögen (§ 1365 BGB). Gerichtliche Genehmigung: Bei Geschäften Minderjähriger oder Betreuter (§§ 1643, 1821 BGB). WEG-Zustimmung: Bei baulichen Veränderungen Beschluss nach § 20 WEG. Behördliche Genehmigung: Vorkaufsrecht der Gemeinde, Grundstücksverkehrsgesetz.

Dingliche Zustimmungserfordernisse

Nießbrauchberechtigter: Zustimmung zur Verfügung erforderlich (§ 1059 BGB). Wohnrechtsinhaber: Bei eingetragenem Wohnrecht Zustimmung nötig. Grundpfandgläubiger: Bei Belastung Rangvorbehalt oder Zustimmung erforderlich. Erbbauberechtigter: Wechselseitige Zustimmungen bei Veräußerungen.

Zustimmung bei Immobilienverkauf

Ehegatte: Beide Unterschriften oder Zustimmung bei Alleineigentum. Bank: Löschungsbewilligung oder Grundschuldablösung. Vorkaufsberechtigte: Mitteilung mit 2 Monaten Ausübungsfrist (§ 469 BGB). Nießbraucher: Zustimmung wenn Nießbrauch erlöschen soll.

Verweigerung der Zustimmung

Unbillige Verweigerung: Bei fehlendem sachlichen Grund unwirksam (§ 242 BGB). Gerichtsersetzung: Bei rechtswidriger Verweigerung gerichtliche Ersetzung möglich. Schadensersatz: Bei Vertragsverletzung Anspruch auf Ersatz möglich.

Siehe auch: Einwilligung , Genehmigung , Vollmacht

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