Zuschlag (§§ 81-92 ZVG) ist die gerichtliche Entscheidung, durch die das Eigentum an der versteigerten Immobilie auf den Meistbietenden übergeht. Bewirkt endgültigen Eigentumsübergang, löst Zahlungsverpflichtungen aus, legt Gläubigerverteilung fest.
Voraussetzungen
Mindestgebot erreicht: 5/10 oder 7/10 des Verkehrswerts (§§ 44, 49, 85a ZVG). Sicherheitsleistung: 10% vor Gebot hinterlegen (bar oder Bürgschaft). Keine Versagungsgründe: Unzulässiger Bieter, Verfahrensfehler. Zuschlag im Termin oder nach Bedenkzeit (bis 6 Wochen).
Wirkungen
Eigentumsübergang: Mit Rechtskraft automatisch, ohne Auflassung (§ 90 ZVG). Lastenfreistellung: Grundpfandrechte erlöschen (§ 52 ZVG). Fortbestehend: Grunddienstbarkeiten, Wohnrechte, Nießbrauch. Zahlungspflicht: Innerhalb 6 Wochen. Grundbuchberichtigung von Amts wegen.
Versagung und Beschwerde
Versagungsgründe: Mindestgebot unterschritten, Verfahrensfehler. Beschwerde: Innerhalb 2 Wochen beim Landgericht. Bei Erfolg: Aufhebung, neuer Termin.
Zahlungsabwicklung
Zahlung an Gerichtskasse. Verteilungsverfahren: Erlös an Gläubiger nach Rangfolge. Überschuss: An Schuldner. Grunderwerbsteuer: 3,5-6,5% auf Zuschlagspreis.
Tipps für Bieter
Gründliche Vorbereitung: Objektbesichtigung, Grundbuchprüfung, Verkehrswertgutachten lesen, Finanzierung klären, Höchstgebot festlegen. Sicherheit vorher bereitstellen.
Siehe auch: Zwangsversteigerung , Verkehrswert , Mindestgebot