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Immobilien-ABC

Zuschlag

Gerichtliche Entscheidung in der Zwangsversteigerung über die Eigentumsübertragung an den Meistbietenden

Zuschlag (§§ 81-92 ZVG) ist die gerichtliche Entscheidung, durch die das Eigentum an der versteigerten Immobilie auf den Meistbietenden übergeht. Bewirkt endgültigen Eigentumsübergang, löst Zahlungsverpflichtungen aus, legt Gläubigerverteilung fest.

Voraussetzungen

Mindestgebot erreicht: 5/10 oder 7/10 des Verkehrswerts (§§ 44, 49, 85a ZVG). Sicherheitsleistung: 10% vor Gebot hinterlegen (bar oder Bürgschaft). Keine Versagungsgründe: Unzulässiger Bieter, Verfahrensfehler. Zuschlag im Termin oder nach Bedenkzeit (bis 6 Wochen).

Wirkungen

Eigentumsübergang: Mit Rechtskraft automatisch, ohne Auflassung (§ 90 ZVG). Lastenfreistellung: Grundpfandrechte erlöschen (§ 52 ZVG). Fortbestehend: Grunddienstbarkeiten, Wohnrechte, Nießbrauch. Zahlungspflicht: Innerhalb 6 Wochen. Grundbuchberichtigung von Amts wegen.

Versagung und Beschwerde

Versagungsgründe: Mindestgebot unterschritten, Verfahrensfehler. Beschwerde: Innerhalb 2 Wochen beim Landgericht. Bei Erfolg: Aufhebung, neuer Termin.

Zahlungsabwicklung

Zahlung an Gerichtskasse. Verteilungsverfahren: Erlös an Gläubiger nach Rangfolge. Überschuss: An Schuldner. Grunderwerbsteuer: 3,5-6,5% auf Zuschlagspreis.

Tipps für Bieter

Gründliche Vorbereitung: Objektbesichtigung, Grundbuchprüfung, Verkehrswertgutachten lesen, Finanzierung klären, Höchstgebot festlegen. Sicherheit vorher bereitstellen.

Siehe auch: Zwangsversteigerung , Verkehrswert , Mindestgebot

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