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Immobilien-ABC

Zumutbarkeitsgrenze

Grenze der wirtschaftlich zumutbaren Belastung bei Sanierung, Instandhaltung oder Miete

Zumutbarkeitsgrenze bezeichnet die rechtliche Grenze dessen, was einer Person finanziell zugemutet werden kann. Bei Modernisierungsumlagen, Instandsetzungspflichten, Mieterhöhungen und Denkmalschutzauflagen kann eine Härtefallregelung oder Befreiung greifen.

Modernisierungsumlage (§ 559 BGB)

Vermieter darf 8% der Modernisierungskosten jährlich auf Miete umlegen. Härtefalleinwand (§ 559 Abs. 4 BGB): Mieter kann Härte geltend machen bei unzumutbarer Belastung. Prüfung: Einkommen, Miethöhe nach Modernisierung, Belastungsquote, Alter, Gesundheit. Bei anerkanntem Härtefall: Mieterhöhung ganz oder teilweise unzulässig.

Instandsetzung und Denkmalschutz

Eigentümer grundsätzlich instandhaltungspflichtig. Bei unverhältnismäßig hohen Kosten: Zumutbarkeitsgrenze überschritten. Denkmalschutz: Befreiung von Auflagen beantragbar. Beispiel: 85-jähriger mit geringer Rente soll 100.000€ Dachsanierung - Härtefall.

Miete

Mietbelastungsquote >30% kritisch, >40% meist unzumutbar. Wohngeld: Staatliche Unterstützung bei zu hoher Belastung (§ 1 WoGG). Mietminderung bei Mängeln zur Herstellung Zumutbarkeit.

Energetische Sanierung (GEG)

§ 102 GEG: Befreiung bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit. Prüfung: Amortisationszeit, Nutzungsdauer, Alter des Eigentümers. Bei älteren Eigentümern niedrigere Zumutbarkeit wegen Restlebenserwartung.

Nachweispflichten

Einkommensnachweise, Kostennachweise, ggf. Gutachten, ärztliche Atteste bei gesundheitlichen Gründen. Betroffener muss Unzumutbarkeit darlegen und beweisen.

Siehe auch: Modernisierungsumlage , Härtefallregelung , Instandsetzung

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