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Immobilien-ABC

Abgeltungsklausel

Finale Regelung aller wechselseitigen Ansprüche

Eine Abgeltungsklausel stellt fest, dass mit einer vereinbarten Zahlung alle gegenseitigen Ansprüche aus einem Vertragsverhältnis vollständig erfüllt sind. Sie beendet das Rechtsverhältnis endgültig und schließt spätere Nachforderungen aus. In Immobilienverträgen sichert sie Rechtssicherheit nach Vertragsabwicklung.

Ohne Abgeltungsklausel können Jahre nach Vertragsende noch Ansprüche geltend gemacht werden. Die Klausel schafft einen klaren Schlussstrich.

Anwendungsbereiche

Bei Mietvertragsbeendigungen regelt die Abgeltungsklausel, dass mit Rückgabe der Wohnung und Zahlung etwaiger Nachforderungen alle Ansprüche erledigt sind. Weder Vermieter noch Mieter können später weitere Forderungen stellen.

In Bauverträgen bestätigt die Klausel nach Schlussabnahme, dass keine weiteren Zahlungsansprüche bestehen. Der Bauherr kann nicht nachträglich Mängel geltend machen, die bei Abnahme erkennbar waren.

Bei Grundstückskaufverträgen sichert sie, dass nach Kaufpreiszahlung keine versteckten Forderungen auftauchen. Alle Nebenkosten und Ausgleichszahlungen sind mit der Abgeltung erfasst.

Rechtliche Wirkung und Grenzen

Die Klausel wirkt nur für die ausdrücklich erfassten Ansprüche. Nicht erwähnte oder zum Zeitpunkt der Vereinbarung unbekannte Ansprüche bleiben bestehen. Arglistig verschwiegene Mängel können trotz Abgeltungsklausel geltend gemacht werden.

Verbraucherschutzrechtlich sind zu weitreichende Abgeltungsklauseln unwirksam. Klauseln, die gesetzliche Gewährleistungsrechte aushebeln, verstoßen gegen zwingendes Recht. Fachanwälte sollten Formulierungen prüfen.

Siehe auch: Vertragsbeendigung , Gewährleistung , Schlussrechnung

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