Abberufung bezeichnet die einseitige Beendigung einer Bevollmächtigung oder eines Auftragsverhältnisses durch den Auftraggeber. Im Immobilienkontext kann Verkäufer den Maklerauftrag abberufen oder Bauherr den Architektenvertrag kündigen, ist jederzeit möglich aber kann Schadensersatzansprüche auslösen, für Auftraggeber wichtig bei Vertrauensverlust oder Unzufriedenheit sowie vertragliche Regelungen beachten Kosten Fristen.
Rechtliche Grundlagen
Widerruf einer Vollmacht nach § 168 BGB jederzeit möglich ohne Angabe von Gründen, erlischt mit Zugang beim Bevollmächtigten, bereits erteilte Aufträge bleiben bestehen bis Widerruf, Geschäfte vor Zugang wirksam für Auftraggeber, Schriftform empfohlen Nachweis sowie bei notarieller Vollmacht Widerruf ebenfalls notariell. Kündigung Dienstvertrag gemäß § 627 BGB bei Makler und Architektenverträgen, ordentliche Kündigung mit Frist vertraglich vereinbart meist 4 Wochen, außerordentliche Kündigung ohne Frist bei wichtigem Grund etwa Pflichtverletzung, Vergütungsanspruch bis Kündigungszeitpunkt, keine Provision bei Alleinauftrag ohne Erfolg sowie Schadensersatz bei Kündigung ohne Grund möglich.
Maklervertrag abberufen
Einfacher Maklerauftrag jederzeit kündbar ohne Kosten da kein Erfolgsversprechen, Alleinauftrag mit Vertragslaufzeit vorzeitige Kündigung gegen Schadensersatz, qualifizierter Alleinauftrag höhere Kosten bei Abberufung da Makler exklusive Rechte, wichtiger Grund rechtfertigt kostenlose Kündigung etwa Pflichtverletzung fehlende Aktivität, Kündigungsfrist vertraglich geregelt meist 2 bis 4 Wochen sowie schriftlich kündigen Zugang nachweisbar Einschreiben.
Architekten und Bauvertrag
Kündigung Architektenvertrag nach § 649 BGB jederzeit möglich gegen Vergütung, Architekt erhält Honorar für erbrachte Leistungen nach HOAI Leistungsphasen, zusätzlich entgangenen Gewinn Resthonorar abzüglich ersparter Aufwendungen etwa 10 Prozent, wichtiger Grund vermeidet Entschädigung Pflichtverletzung Terminüberschreitung, Bauunternehmer Vergütung für geleistete Arbeiten plus entgangener Gewinn sowie Abrechnung nach Aufmaß Bauleistungsstand.
Verwaltervertrag WEG
Bestellung Verwalter durch Eigentümerversammlung meist 1 bis 3 Jahre Laufzeit, Abberufung vor Ablauf nur mit qualifizierter Mehrheit 3/4 Stimmen, wichtiger Grund senkt Mehrheitserfordernis einfache Mehrheit ausreichend, Pflichtverletzung etwa mangelhafte Abrechnung fehlende Instandhaltung, Verwalter Anspruch auf Vergütung bis Abberufung, neue Bestellung sofort erforderlich Verwaltung lückenlos sowie Übergabe Unterlagen Konten Schlüssel binnen 2 Wochen.
Schadensersatz und Folgen
Vertragsstrafe bei vorzeitiger Kündigung ohne wichtigen Grund vertraglich vereinbart, pauschalierter Schadensersatz etwa 50 Prozent Restprovision Makler, entgangener Gewinn bei Architekten 10 bis 15 Prozent Resthonorar, ersparte Aufwendungen werden abgezogen keine Kosten mehr für Leistung, Beweislast Auftragnehmer muss Schaden nachweisen Höhe beziffern sowie Vermeidung durch wichtigen Grund Pflichtverletzung dokumentieren Abmahnung vorab.
Siehe auch: Maklervertrag , Vollmacht , Kündigung