Auflassung ist die dingliche Einigung über den Eigentumsübergang bei Grundstücksgeschäften gemäß § 925 BGB. Sie ist neben der Eintragung ins Grundbuch Voraussetzung für den Eigentumswechsel. Die Auflassung muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Parteien vor einem Notar erklärt werden.
Rechtliche Grundlagen
§ 925 BGB: Auflassung als dingliche Einigung. § 873 BGB: Einigung plus Eintragung für Eigentumsübergang. Trennungsprinzip: Kaufvertrag (schuldrechtlich) und Auflassung (dinglich) sind getrennte Rechtsgeschäfte. Abstraktionsprinzip: Auflassung bleibt wirksam auch bei unwirksamem Kaufvertrag.
Ablauf
Erklärung beim Notar: Beide Parteien müssen anwesend sein oder vertreten werden. Protokollierung: Notar beurkundet die Auflassungserklärung. Auflassungsvormerkung: Sichert den Anspruch des Käufers bis zur Eintragung. Grundbucheintragung: Notar beantragt Umschreibung beim Grundbuchamt.
Zeitpunkt
Häufig zusammen mit dem Kaufvertrag beurkundet. Alternativ: Auflassung erst nach vollständiger Kaufpreiszahlung. Getrennte Beurkundung erhöht die Sicherheit des Verkäufers. Auflassungsvormerkung schützt Käufer in der Zwischenzeit.
Besonderheiten
Bedingungsfeindlich: Auflassung kann nicht unter Bedingungen gestellt werden. Unwiderruflich: Nach Erklärung nicht mehr einseitig rückgängig zu machen. Vollmacht: Vertretung nur mit notarieller Vollmacht möglich. Ohne Auflassung kein Eigentumserwerb möglich.
Siehe auch: Auflassungsvormerkung , Grundbuch , Notar