Vermögensschaden bezeichnet einen rein wirtschaftlichen Schaden ohne Personen- oder Sachbeschädigung: Kaufpreisminderung durch Mängel, entgangener Gewinn, nutzlose Aufwendungen, Finanzierungskosten. Besondere Haftungsvoraussetzungen, oft schwer nachweisbar.
Haftungsgrundlagen
§ 823 Abs. 1 BGB: Keine Haftung für reine Vermögensschäden ohne Schutzgesetz. Vertragliche Haftung (§ 280 BGB): Bei Vertragsverletzung umfassender Schadensersatz. Berufshaftung: Architekten, Makler, Gutachter, Notare haften für Beratungsfehler. § 826 BGB: Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (hohe Hürden).
Typische Schadensfälle
Immobilienkauf: Wertdifferenz wegen verschwiegener Mängel, unnötige Finanzierungskosten, vergebliche Aufwendungen. Beratungsfehler: Falsche Exposé-Angaben (Makler), fehlerhaftes Wertgutachten (Sachverständiger), ungeeignete Finanzierung (Bank), fehlerhafte Planung (Architekt). Schadensersatz umfasst materielle Schäden und entgangenen Gewinn.
Schadensberechnung
Differenzhypothese: Vermögensvergleich mit und ohne schädigendes Ereignis. Konkret: Tatsächliche Reparatur-, Gutachter-, Anwaltskosten. Entgangener Gewinn (§ 252 BGB): Mit Wahrscheinlichkeit entgangene Vorteile, hohe Darlegungslast. Schadensminderungspflicht des Geschädigten beachten.
Nachweis und Verjährung
Beweislast beim Geschädigten: Pflichtverletzung, Schaden, Kausalität nachweisen. Bei Berufshaftung teils Beweislastumkehr. Verjährung: Drei Jahre ab Kenntnis (§ 195 BGB), bei Bauwerken fünf Jahre ab Abnahme. Schäden dokumentieren, Belege sammeln, Fristen beachten.
Prävention
Vor Kauf: Gutachter beauftragen, Grundbuch prüfen, Due Diligence. Schriftlichkeit: Beratungsgespräche protokollieren, Zusagen dokumentieren. Versicherung: Vermögensschadenhaftpflicht für Berater, Rechtsschutz für Käufer. Bei Schadensfall: Sofort Anwalt einschalten.
Siehe auch: Schadensersatz , Haftung , Berufshaftpflicht