Wirtschaftsplan (§ 28 WEG) ist der jährlich zu beschließende Finanzplan einer WEG, der alle voraussichtlichen Kosten für Verwaltung, Bewirtschaftung und Instandhaltungsrücklage umfasst. Legt monatliche Hausgeldvorschüsse fest, Grundlage für Jahresabrechnung.
Bestandteile
Einnahmen: Hausgeldzahlungen nach Kostenverteilungsschlüssel. Verwaltungskosten: Verwalterhonorar, Versicherungen, Rechts-/Steuerberatung. Betriebskosten: Heizung, Wasser, Müll, Allgemeinstrom, Gartenpflege. Instandhaltung: Laufende Reparaturen, Wartungen. Instandhaltungsrücklage: Zuführung für künftige größere Maßnahmen.
Beschlussfassung
Verwalter erstellt Entwurf, legt der Eigentümerversammlung vor (mind. 2 Wochen vorher mit Ladung). Beschluss durch einfache Mehrheit. Bei Nichtbeschluss gilt alter Plan vorläufig weiter (§ 28 Abs. 6 WEG). Anfechtung: 1 Monat Frist, Landgericht.
Hausgeldzahlungen
Monatliche Vorauszahlung, fällig zum 3. Werktag. Verteilung nach Miteigentumsanteilen (abweichende Vereinbarung möglich). Bei Zahlungsverzug: Mahnverfahren, Verzugszinsen, Zwangsvollstreckung möglich, privilegierte Forderung (§ 10 WEG).
Verhältnis zur Jahresabrechnung
Wirtschaftsplan ist Prognose, Jahresabrechnung zeigt tatsächliche Kosten. Differenz führt zu Nachzahlung oder Guthaben. Bei erheblichen Abweichungen Nachtragshaushalt oder Sonderumlage möglich.
Instandhaltungsrücklage
Angemessene Zuführung Pflicht (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG). Faustregel: 0,8-1,5 €/m² monatlich (ältere Gebäude höher). Nur für Instandhaltung/Instandsetzung verwendbar, nicht für laufende Kosten.
Siehe auch: Jahresabrechnung , Hausgeld , Instandhaltungsrücklage