Wertsicherungsklausel ist eine vertragliche Vereinbarung zur automatischen Anpassung von Geldforderungen (Miete, Kaufpreis) an einen Index. Bietet Inflationsschutz und langfristige Planungssicherheit. Unterliegt dem Preisklauselgesetz (PrKG), Schriftform erforderlich.
Arten
Indexklausel: Anpassung an amtlichen Verbraucherpreisindex (häufigste Form, transparent). Leistungsvorbehalt: An eigene Kostenentwicklung gekoppelt. Spannungsklausel: Verhältnis zwischen verschiedenen Größen. Goldklausel: An Goldpreis - heute unzulässig (§ 3 PrKG).
Indexmiete (§ 557b BGB)
Miete orientiert sich am Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamts. Schriftliche Vereinbarung erforderlich, nicht mit Staffelmiete kombinierbar. Mindestabstand: Frühestens 1 Jahr nach Vertragsschluss, dann jährlich. Anpassungsverlangen in Textform, ab übernächstem Monat wirksam.
Berechnung
Formel: Neue Miete = Alte Miete × (Neuer Index ÷ Basisindex). Beispiel: 1.000€ × (115/110) = 1.045€. Erhöhung und Senkung möglich (Deflationsrisiko). Verbraucherpreisindex: Monatlich vom Statistischen Bundesamt, Basis 2020=100.
Vor- und Nachteile
Vorteile: Inflationsschutz, Planungssicherheit, transparenter Mechanismus, oft niedrigere Anfangsmiete. Nachteile: Verwaltungsaufwand, bei Deflation Senkung, keine freie Mieterhöhung bis Vergleichsmiete mehr möglich.
Weitere Anwendungen
Bauverträge: Preisgleitklauseln bei langer Bauzeit (VOB/B). Bei Darlehen: Grundsätzlich unzulässig (Schuldnerschutz). AGB-Kontrolle: Einseitige Klauseln können unwirksam sein.
Siehe auch: Indexmiete , Staffelmiete , Mieterhöhung