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Immobilien-ABC

Werkvertrag

Vertrag über Herstellung eines Werkes

Werkvertrag ist ein Vertrag bei dem sich eine Partei zur Herstellung eines Werkes verpflichtet gegen Vergütung. Geregelt in §§ 631 ff BGB, Abgrenzung zu Dienstvertrag durch geschuldeten Erfolg nicht nur Tätigkeit, für Bauverträge Architektenverträge Handwerkerleistungen typisch sowie Gewährleistung für Mängel gesetzlich vorgeschrieben.

Abgrenzung zum Dienstvertrag

Werkvertrag schuldet Erfolg Herstellung konkretes Werk, Vergütung nur bei Erfolg Fertigstellung, Gewährleistung für Mängel 5 Jahre Bauwerke, Kündigung gegen Vergütung jederzeit Auftraggeber, Beispiele Hausbau Autoreparatur Maßanzug sowie Abnahme erforderlich Erfolgsbestätigung. Dienstvertrag schuldet Tätigkeit nicht Erfolg, Vergütung auch ohne Erfolg Arbeitsstunden, keine Gewährleistung nur sorgfältige Ausführung, Kündigung mit Frist beiderseits möglich, Beispiele Rechtsanwalt Steuerberater Arzt sowie keine Abnahme nur Leistungserbringung. Mischformen Architektenvertrag teils Werk teils Dienst, Bauleitung Dienstvertrag Planung Werkvertrag, Regelungen je nach Vertragsbestandteil, HOAI Honorarordnung für Architekten Ingenieure sowie Abgrenzung im Einzelfall wichtig Rechtsfolgen.

Pflichten des Auftragnehmers

Werkherstellung vertragsgemäß nach vereinbarter Beschaffenheit, mangelfreie Ausführung technische Regeln DIN-Normen, termingerecht Fertigstellung Einhaltung Fristen, Nebenpflichten Schutz Eigentum Auftraggeber Baustelle sichern sowie Beratungspflicht Hinweise Risiken unwirtschaftliche Lösungen. Anzeigepflichten Bedenkenanzeige bei Mängeln Planung oder Anweisungen, Behinderungsanzeige bei Verzögerungen Witterung Lieferengpässe, schriftlich unverzüglich sonst Schadensersatz, Auftraggeber kann reagieren Planung ändern sowie Dokumentation aller Anzeigen wichtig Beweissicherung. Mitwirkungspflicht Auftraggeber Pläne Genehmigungen rechtzeitig, Zugang Baustelle ermöglichen, Entscheidungen bei Wahlmöglichkeiten, bei Verzug Auftraggeber Schadensersatz Unternehmer sowie Fristverlängerung bei Mitwirkungspflichten.

Vergütung und Fälligkeit

Werklohnanspruch entsteht mit Fertigstellung und Abnahme, vorher kein Anspruch auf Zahlung nur Vorschüsse, Höhe nach Vereinbarung oder üblicher Vergütung, bei Pauschalpreis fest unabhängig Aufwand, bei Einheitspreisen nach tatsächlichen Mengen sowie bei Stundenlohn nach Arbeitsstunden Material. Abschlagszahlungen während Bauphase nach Baufortschritt, VOB 90 Prozent erbrachte Leistung, Nachweise Leistungsstand Aufmaß Fotos, Fälligkeit 30 Tage nach Rechnungsstellung, keine Vorauszahlung ohne Sicherheit Bürgschaft sowie Einbehalt bis Abnahme 10 Prozent Restbetrag. Schlusszahlung nach Abnahme fällig Restzahlung, Sicherheitseinbehalt 5 Prozent bis Gewährleistungsablauf, Frist 30 Tage nach Schlussrechnung, Skonto 2 bis 3 Prozent bei Zahlung 14 Tage, Verzugszinsen 5 Prozentpunkte über Basiszins sowie bei Zahlungsverzug Baueinstellung berechtigt.

Abnahme und Gewährleistung

Abnahmepflicht Auftraggeber muss Werk abnehmen wenn im Wesentlichen mangelfrei, förmlich Begehung Protokoll oder stillschweigend Nutzung, Verweigerung nur bei wesentlichen Mängeln berechtigt, unwesentliche Mängel protokollieren mit Nachbesserungsfrist sowie fiktive Abnahme bei unberechtigter Verweigerung oder Nutzung. Rechtsfolgen Abnahme Werklohn wird fällig, Gefahrübergang auf Auftraggeber, Beweislastumkehr Auftraggeber muss Mängel beweisen, Gewährleistung beginnt 5 Jahre ab Abnahme sowie Verjährung Mängelansprüche läuft. Gewährleistungsrechte Nacherfüllung Nachbesserung oder Neuherstellung, Minderung Werklohn bei nicht behebbaren Mängeln, Rücktritt bei erheblichen Mängeln Unbrauchbarkeit, Schadensersatz bei Verschulden Auftragnehmer sowie Aufwendungsersatz Selbstvornahme Kosten.

Kündigung

Kündigung Auftraggeber jederzeit § 649 BGB ohne Grund, Vergütung erbrachte Leistungen plus entgangener Gewinn, ersparte Aufwendungen abziehen etwa 10 bis 15 Prozent, teuer aber rechtlich zulässig, wichtiger Grund fristlos ohne Vergütung Insolvenz Pflichtverletzung sowie schriftlich Begründung Fristsetzung. Kündigung Auftragnehmer nur wichtiger Grund, Zahlungsverzug Auftraggeber trotz Mahnung, fehlende Mitwirkung Pläne Genehmigungen, Unmöglichkeit Leistungserbringung höhere Gewalt, Vergütungsanspruch anteilig erbrachte Leistungen sowie Schadensersatz bei Verschulden Auftraggeber. Beendigung Fertigstellung Abnahme normale Vertragsbeendigung, Aufhebungsvertrag einvernehmlich jederzeit, Unmöglichkeit Leistung objektiv nicht erbringbar, Tod Auftragnehmer bei höchstpersönlichen Leistungen sowie Insolvenz Unternehmer Wahlrecht Insolvenzverwalter.

Besondere Werkvertragsarten

Bauvertrag Herstellung Umbau Sanierung Bauwerke, VOB/B häufig vereinbart statt BGB, Architekten- und Ingenieurvertrag Planung Überwachung teils Werk teils Dienst, Pauschalvertrag Festpreis oder Einheitspreisvertrag Abrechnung Mengen sowie Verbraucherbauvertrag besondere Schutzvorschriften seit 2018. Werklieferungsvertrag Herstellung bewegliche Sache Lieferung, Kaufrecht anwendbar nicht Werkvertragsrecht, Gewährleistung 2 Jahre statt 5 Jahre, Beispiel Küche auf Maß Fenster Sonderanfertigung sowie Abgrenzung wichtig Rechtsfolgen unterschiedlich. Architektenvertrag HOAI Honorarordnung regelt Vergütung, Leistungsphasen 1 bis 9 Grundlagenermittlung bis Objektbetreuung, teils Werkvertrag Planung teils Dienstvertrag Bauleitung, Haftung Planungsfehler Schadensersatz sowie Kündigung jederzeit gegen anteilige Vergütung.

Siehe auch: Bauvertrag , Abnahme , Gewährleistung

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