Wegerecht ist eine im Grundbuch (Abteilung II) eingetragene Dienstbarkeit, die dem Eigentümer eines Grundstücks das Recht gibt, ein fremdes Grundstück für den Zugang zu nutzen. Dingliches Recht, wirkt gegen jeden Erwerber, geht bei Verkauf automatisch über.
Arten
Fußwegerecht: Nur Begehen zu Fuß, schmaler Weg (1-1,5m), geringere Belastung. Fahrwegerecht: Befahren mit PKW/LKW, mindestens 3m breit, höhere Instandhaltung. Leitungswegerecht: Für Versorgungsleitungen (Wasser, Strom, Gas), unterirdisch mit Wartungszugang.
Entstehung
Vertraglich: Notarielle Beurkundung, Grundbucheintragung, entgeltlich oder unentgeltlich. Notwegerecht (§ 917 BGB): Bei fehlender Straßenverbindung, gerichtliche Feststellung, Entschädigung erforderlich. Ersitzung: Theoretisch nach 30 Jahren Nutzung, praktisch schwer nachweisbar.
Umfang und Pflichten
Nutzungsumfang nach Grundbucheintragung, bei Unklarheit zugunsten des dienenden Grundstücks ausgelegt. Instandhaltung: Grundsätzlich durch Wegberechtigten, bei gemeinsamer Nutzung anteilig. Belasteter Eigentümer muss dulden, aber nicht unterhalten.
Wertauswirkung
Wertminderung des belasteten Grundstücks: 10-30% je nach Umfang. Finanzierung erschwert (Rang vor Grundschuld möglich). Beendigung: Durch Vereinbarung (Löschungsbewilligung), Wegfall des Zwecks, oder bei befristetem Recht durch Zeitablauf.
Siehe auch: Grunddienstbarkeit , Grundbuch , Erschließung