Wasserhaushaltsgesetz WHG ist das zentrale deutsche Wasserschutzgesetz das den Umgang mit oberirdischen Gewässern, Grundwasser und Küstengewässern regelt. Für Grundstückseigentümer, Bauherren und Gewerbetreibende ist das WHG relevant, da es Pflichten bei Abwassereinleitung festlegt, Wasserschutzgebiete definiert und Haftung bei Gewässerverunreinigung regelt.
Schutzzweck und Geltungsbereich
Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sind zu schützen, nachhaltige Gewässerbewirtschaftung soll Funktions und Leistungsfähigkeit erhalten, Vergrößerung und Beschleunigung des oberirdischen Abflusses ist zu vermeiden, jede Gewässerverunreinigung ist zu verhüten sowie Hochwasserschutz ist zu gewährleisten. Das Gesetz gilt für oberirdische Gewässer Flüsse, Seen, Bäche, Küstengewässer bis 12 Seemeilen, Grundwasser unterirdische Wasservorkommen sowie Abwasser aus Haushalt und Gewerbe.
Bewirtschaftungsgrundsätze
Gewässerbenutzung ist grundsätzlich erlaubnispflichtig etwa Wasserentnahme, Einleitung, Aufstauen, Abwasser einleiten erfordert wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung, Eigentum an Grund und Boden begründet kein Benutzungsrecht am Grundwasser, gemeinwohlverträgliche Nutzungen haben Vorrang sowie Beeinträchtigungen sind zu minimieren oder auszugleichen. Besondere Anforderungen gelten für Trinkwasserschutzgebiete Zonen I bis III mit abgestuften Nutzungsverboten, Heilquellenschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete Bauverbote und Auflagen sowie Gewässerrandstreifen 5 bis 10 Meter Abstand von Gewässern.
Abwasserbeseitigung
Anschlusspflicht an öffentliche Kanalisation besteht in den meisten Gemeinden, Ausnahmen für Außenbereich mit Kleinkläranlagen, Einleitung von Abwasser in Gewässer oder Grundwasser ist genehmigungspflichtig nach Paragraph 8 und 9 WHG, Stand der Technik muss eingehalten werden biologische Reinigung in Kläranlagen sowie Indirekteinleitung in Kanalisation erfordert bei Gewerbe oft Vorbehandlung etwa Fettabscheider.
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
AwSV Anlagenverordnung wassergefährdende Stoffe regelt Lagerung und Umgang, Heizöltanks über 1000 Liter sind anzeigepflichtig und prüfpflichtig alle 5 Jahre durch Sachverständigen, Oberirdische Tanks erfordern Auffangwanne, unterirdische Tanks doppelwandig mit Leckanzeigegerät, Betreiberpflichten umfassen Dichtigkeitsprüfung, Sachverständigenprüfung, Führen eines Betriebstagebuches sowie Stilllegung muss gemeldet und fachgerecht durchgeführt werden.
Haftung und Sanktion
Gefährdungshaftung nach Paragraph 89 WHG bedeutet wer Gewässerverunreinigung verursacht haftet verschuldensunabhängig, Beseitigung der Beeinträchtigung auf eigene Kosten Paragraph 100 WHG, Ordnungswidrigkeiten etwa uner laubte Einleitung mit Bußgeld bis 50000 Euro, Straftaten vorsätzliche Gewässerverunreinigung Freiheitsstrafe bis 5 Jahre Paragraph 324 StGB sowie Vorsorgepflicht für Grundstückseigentümer bei wassergefährdenden Anlagen.
Siehe auch: Abwasser , Grundwasser , Heizöltank