Wiederkaufsrecht (§§ 456-462 BGB) ist ein im Grundbuch eintragbares dingliches Gestaltungsrecht, das dem Verkäufer ermöglicht, das Grundstück unter bestimmten Bedingungen zurückzuerwerben. Einseitige Willenserklärung genügt, wirkt gegen jeden Erwerber.
Ausgestaltung
Wiederkaufspreis: Kann identisch mit ursprünglichem Kaufpreis, indexiert oder reduziert sein (frei verhandelbar). Ausübungsfrist: Typisch 1-10 Jahre, unbefristet möglich. Auslösende Bedingungen: Weiterverkauf, Nutzungsänderung, Nichteinhaltung von Auflagen, Zahlungsverzug.
Typische Anwendungen
Gemeinden: Bauland mit Wiederkaufsrecht bei Nichtbebauung oder Spekulation. Erbauseinandersetzungen: Absicherung gegen Veräußerung außerhalb der Familie. Sanierungsträger: Sicherung von Sanierungszielen in Sanierungsgebieten.
Wertauswirkung
Wertminderung des belasteten Grundstücks: 10-30% je nach Ausgestaltung. Finanzierung erschwert: Belastung im Grundbuch kann Rang vor Grundschuld haben. Käufer verlangen Preisnachlass.
Ausübung
Durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung an Eigentümer. Keine Zustimmung erforderlich. Folge: Rückübertragung gegen Zahlung des Wiederkaufpreises, notarielle Beurkundung für Eigentumsübertragung nötig.
Siehe auch: Vorkaufsrecht , Grundbuch , Reallast