Abschlagszahlung bezeichnet eine Teilzahlung, die der Auftraggeber während der Bauausführung auf Grundlage bereits erbrachter Leistungen leistet. Sie dient der Vorfinanzierung des Auftragnehmers und wird nach Baufortschritt in Rechnung gestellt. Die Summe aller Abschlagszahlungen wird mit der Schlussrechnung verrechnet.
Rechtliche Grundlagen
§ 632a BGB: Unternehmer kann Abschlagszahlungen für vertragsgemäß erbrachte Leistungen verlangen. Höhe entspricht dem Wert der erbrachten und nachgewiesenen Leistung. Fälligkeit nach Zugang einer prüfbaren Rechnung. VOB/B § 16: Abschlagszahlungen im Bauvertrag nach VOB detailliert geregelt.
Voraussetzungen
Vertragsgemäße Leistung: Nur für mängelfreie Arbeiten. Nachweispflicht: Aufmaß, Fotodokumentation, Bautenstandsbericht. Prüfbare Rechnung: Detaillierte Aufstellung der erbrachten Leistungen. Zahlungsfrist: In der Regel 18-21 Tage nach Rechnungseingang.
Zahlungsplan nach MaBV
Bei Bauträgerverträgen maximal 7 Raten nach Baufortschritt (§ 3 MaBV). Erste Rate maximal 30% nach Beginn Erdarbeiten. Weitere Raten nach definierten Bauabschnitten wie Rohbau, Dach, Fenster, Innenausbau. Letzte Rate erst nach vollständiger Fertigstellung und Abnahme.
Unterschied zur Vorauszahlung
Abschlagszahlung: Für bereits erbrachte Leistung. Vorauszahlung: Vor Leistungserbringung, höheres Risiko für Auftraggeber. Anzahlung: Teilzahlung bei Vertragsabschluss. Sicherheitseinbehalt: 5% der Schlussrechnung bis zum Ablauf der Gewährleistung üblich.
Siehe auch: Schlussrechnung , Bauvertrag , MABV