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Immobilien-ABC

Allgemeinstrom

Stromverbrauch für Gemeinschaftsflächen und technische Anlagen in Mehrfamilienhäusern

Allgemeinstrom bezeichnet den elektrischen Energieverbrauch der in Wohngebäuden für die Beleuchtung und den Betrieb von Gemeinschaftseinrichtungen anfällt und über die Betriebskosten auf die Mieter oder Wohnungseigentümer umgelegt wird. Umlagefähige Nebenkosten nach Betriebskostenverordnung § 2 Nr 11, Verteilungsschlüssel nach Wohnfläche oder Personenzahl je nach Vereinbarung im Mietvertrag oder Teilungserklärung, durchschnittliche Kosten liegen bei 0,30 bis 0,80 Euro pro Quadratmeter Jahr ohne Aufzug und 0,50 bis 1,30 Euro mit Aufzug sowie erhebliches Einsparpotenzial durch moderne LED-Beleuchtung und Zeitschaltuhren.

Verbrauchsbereiche und Kostenverursacher

Hausbeleuchtung umfasst Treppenhäuser Kellerflure Dachboden Außenbeleuchtung Tiefgarage und gesetzlich vorgeschriebene Notbeleuchtung für Fluchtwege, technische Anlagen verursachen den größten Verbrauchsanteil wobei der Aufzug mit 40 bis 60 Prozent des gesamten Allgemeinstroms den Hauptkostenverursacher darstellt insbesondere bei älteren Anlagen ohne Energierückgewinnung. Weitere Verbraucher sind Heizungsumwälzpumpen die bei älteren ungeregelten Pumpen erheblichen Dauerbetrieb-Verbrauch haben, elektrische Garagentore Klingelanlage Türöffner Gegensprechanlage Sat-Anlage für Gemeinschaftsempfang, bei vorhandenem Gemeinschaftswaschraum Waschmaschinen und Trockner sofern nicht einzeln abgerechnet sowie Lüftungsanlagen in Tiefgaragen und innenliegenden Bädern.

Abrechnung und Umlagefähigkeit

Allgemeinstrom ist nach Betriebskostenverordnung BetrKV als Betriebskosten umlagefähig und darf auf die Mieter oder Wohnungseigentümer verteilt werden, üblicher Verteilungsschlüssel ist die Wohnfläche wobei auch Personenzahl oder Miteigentumsanteile vereinbart werden können, keine verbrauchsabhängige Abrechnung üblich da keine Einzelzähler für Wohnungen existieren und Gemeinschaftsverbrauch nicht zuordenbar ist. Abrechnungszeitraum beträgt 12 Monate entsprechend dem Wirtschaftsjahr der Hausverwaltung, Vermieter muss Originalbelege der Stromrechnungen auf Verlangen vorlegen und Mieter hat Einsichtsrecht in die Abrechnungsunterlagen, Abrechnung muss innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums erfolgen um Nachforderungen geltend machen zu können sowie verspätete Abrechnung führt zum Verlust von Nachforderungsansprüchen.

Einsparpotenziale für Eigentümer und Verwalter

LED-Beleuchtung reduziert den Stromverbrauch für Hausbeleuchtung um 70 bis 90 Prozent gegenüber herkömmlichen Glühlampen mit Amortisation der Investition in 2 bis 3 Jahren durch eingesparte Stromkosten, Zeitschaltuhren und Bewegungsmelder bieten Einsparpotenzial von 30 bis 50 Prozent da Licht nur bei Bedarf eingeschaltet wird statt dauerhaft zu brennen. Austausch alter Heizungsumwälzpumpen gegen moderne Hocheffizienzpumpen ermöglicht Verbrauchsreduktion von 70 bis 80 Prozent da geregelte Pumpen die Leistung dem tatsächlichen Bedarf anpassen, Dämmerungsschalter für Außenbeleuchtung vermeiden Tagbetrieb, Aufzugsmodernisierung mit Frequenzumrichter und Standby-Modus kann Stromverbrauch halbieren sowie Stromanbieterwechsel für den Hausstromzähler ermöglicht oft 10 bis 30 Prozent Kostenersparnis.

Streitfälle und Kontrollmöglichkeiten

Mieter hat Einsichtsrecht in Belege bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit oder Angemessenheit der Allgemeinstromkosten und kann Belegeinsicht beim Vermieter oder der Hausverwaltung verlangen, ungewöhnlich hohe Kosten im Vergleich zu Vorjahren oder anderen Gebäuden können auf Fehlabrechnungen oder technische Defekte hinweisen etwa defekte Zeitschaltuhr mit Dauerbeleuchtung oder falsche Zählerablesung. Vermieter muss wirtschaftliche Betriebsführung nachweisen und unwirtschaftliche Kosten etwa durch veraltete Technik die nicht modernisiert wird sind nicht in voller Höhe umlagefähig, getrennte Stromzähler für Allgemeinstrom und Heizungsstrom empfohlen um klare Zuordnung zu ermöglichen, Stromverbrauch der Hausmeisterwohnung ist nicht als Allgemeinstrom umlagefähig sondern Teil der Hausmeisterkosten sowie bei Streitigkeiten Mieterverein oder Rechtsberatung konsultieren.

Siehe auch: Betriebskosten , Nebenkosten , Hausgeld

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