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Immobilien-ABC

Arbeitssicherheit

Schutz der Beschäftigten vor Gefahren und Gesundheitsrisiken am Arbeitsplatz

Arbeitssicherheit umfasst alle technischen organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten vor Arbeitsunfällen berufsbedingten Erkrankungen und sonstigen Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz. Arbeitsschutzgesetz ArbSchG bildet die zentrale Rechtsgrundlage mit Grundpflichten des Arbeitgebers, Arbeitgeber trägt die Verantwortung für die gesamte Sicherheitsorganisation im Betrieb und kann sich nicht durch Delegation von der Haftung befreien, Gefährdungsbeurteilung vor Arbeitsbeginn an jedem Arbeitsplatz ist gesetzliche Pflicht, Berufsgenossenschaften als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung überwachen die Einhaltung und können bei Verstößen Bußgelder verhängen sowie bei grob fahrlässig verursachten Unfällen Regress beim Arbeitgeber nehmen.

Rechtliche Grundlagen im Überblick

Arbeitsschutzgesetz als Rahmengesetz verpflichtet jeden Arbeitgeber Gefährdungen systematisch zu ermitteln zu beurteilen und geeignete Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik zu ergreifen, gilt für alle Beschäftigten einschließlich Teilzeit- und Leiharbeitnehmer sowie Praktikanten, Arbeitsstättenverordnung regelt konkrete Anforderungen an die Gestaltung von Arbeitsplätzen wie Mindestflächen Beleuchtung Lüftung Verkehrswege und Sanitäreinrichtungen. Betriebssicherheitsverordnung enthält Anforderungen für die Verwendung von Arbeitsmitteln Maschinen und Anlagen einschließlich regelmäßiger Prüfpflichten durch befähigte Personen, DGUV-Vorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung konkretisieren branchenspezifische Anforderungen und sind für alle Mitgliedsbetriebe verbindlich, Verstöße gegen Arbeitsschutzvorschriften können als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern bis 25000 Euro geahndet werden sowie bei Unfällen strafrechtliche Haftung und Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers auslösen.

Gefährdungsbeurteilung als Kernpflicht

Gesetzliche Pflicht nach § 5 ArbSchG vor Aufnahme jeder Tätigkeit eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen durchzuführen um Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit zu ermitteln, systematische Ermittlung aller relevanten Gefährdungen am jeweiligen Arbeitsplatz durch Begehung Befragung und Analyse der Arbeitsprozesse, Beurteilung der Gefährdungen nach Eintrittswahrscheinlichkeit und möglicher Schwere der Verletzung oder Erkrankung. TOP-Prinzip für die Festlegung von Schutzmaßnahmen bedeutet Vorrang technischer vor organisatorischen vor persönlichen Maßnahmen also erst Gefahrenquelle beseitigen dann Arbeitsorganisation anpassen zuletzt persönliche Schutzausrüstung, typische Gefährdungsarten sind mechanische wie Quetschen Schneiden Stoßen elektrische chemische durch Gefahrstoffe biologische durch Viren Bakterien sowie psychische Belastungen, Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung schriftlich oder elektronisch ist Pflicht bei mehr als 10 Beschäftigten sowie regelmäßige Wirksamkeitskontrolle der festgelegten Schutzmaßnahmen und Aktualisierung bei Änderungen.

Unterweisung und persönliche Schutzausrüstung

Unterweisung der Beschäftigten vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich wiederholt sowie bei wesentlichen Änderungen der Arbeitsbedingungen oder nach Unfällen, Unterweisungsinhalte umfassen arbeitsplatzspezifische Gefährdungen Schutzmaßnahmen und deren Anwendung Verhalten im Notfall und bei Erste-Hilfe-Maßnahmen sowie Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung, Dokumentation mit Datum Inhalten Teilnehmern und Unterschriften ist Nachweis gegenüber Aufsichtsbehörden. Persönliche Schutzausrüstung PSA muss vom Arbeitgeber kostenfrei bereitgestellt werden und ist je nach Gefährdungsbeurteilung auszuwählen, typische PSA-Arten sind Kopfschutz mit Schutzhelm Augenschutz mit Schutzbrille Gehörschutz mit Kapselgehörschutz oder Stöpsel Handschutz mit Schutzhandschuhen Fußschutz mit Sicherheitsschuhen und Atemschutz mit Filtermasken, regelmäßige Prüfung auf ordnungsgemäßen Zustand und Austausch defekter oder abgenutzter Ausrüstung sowie konsequente Durchsetzung der Tragepflicht gegenüber den Beschäftigten durch den Arbeitgeber.

Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung

Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit müssen in jedem Betrieb ab einem Beschäftigten bestellt werden wobei bei Kleinbetrieben alternative Betreuungsformen möglich sind, Betreuungsumfang richtet sich nach Betriebsgröße Gefährdungspotenzial und Branche mit festgelegten Mindesteinsatzzeiten, arbeitsmedizinische Vorsorge ist bei bestimmten Gefährdungen wie Lärm Gefahrstoffen oder Bildschirmarbeit als Pflichtvorsorge oder Angebotsvorsorge durchzuführen. Ersthelfer müssen ausgebildet und in ausreichender Zahl vorhanden sein mit mindestens 5 Prozent der Beschäftigten in Verwaltungsbetrieben und 10 Prozent in sonstigen Betrieben, Erste-Hilfe-Material mit Verbandkasten nach DIN 13157 oder DIN 13169 ist bereitzuhalten und regelmäßig auf Vollständigkeit und Haltbarkeit zu prüfen, Verbandbuch oder elektronische Dokumentation für die Erfassung aller Arbeitsunfälle und Erste-Hilfe-Leistungen führen als Nachweis für Berufsgenossenschaft und zur Erkennung von Unfallschwerpunkten sowie Notfallplan mit Flucht- und Rettungswegen Sammelplätzen und Alarmierungswegen erstellen und aushängen.

Siehe auch: Bau-Berufsgenossenschaft , Gefährdungsbeurteilung , Unfallversicherung

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