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Immobilien-ABC

Juristischer Besitz

Rechtliche Sachherrschaft über eine Immobilie im Unterschied zum unmittelbaren tatsächlichen Besitz durch einen Dritten

Juristischer Besitz bezeichnet die rechtliche Position des mittelbaren Besitzers, der die Sachherrschaft über einen anderen ausübt, während ein Dritter die tatsächliche Gewalt hat. Für Immobilieneigentümer und Mieter relevant da Rechtsbeziehung zwischen Vermieter und Mieter bestimmt, Besitzschutzansprüche begründet und Abgrenzung von Eigentum und Besitz klärt.

Besitzbegriffe

Unmittelbarer Besitz ist tatsächliche Gewalt über die Sache nach Paragraph 854 BGB, Mieter hat unmittelbaren Besitz an Mietwohnung. Mittelbarer Besitz nach Paragraph 868 BGB durch Besitzmittlungsverhältnis wie Miete Pacht Leihe, Vermieter ist mittelbarer Besitzer. Eigenbesitz nach Paragraph 872 BGB ist Besitz als Eigentümer, Fremdbesitz erkennt Recht eines anderen an wie beim Mieter.

Besitzmittlungsverhältnis

Rechtsverhältnis zwischen mittelbarem und unmittelbarem Besitzer, typisch Miete Pacht Leihe Verwahrung Nießbrauch. Beispiel Vermietung: Vermieter als mittelbarer Besitzer, Mieter als unmittelbarer Besitzer, Mietvertrag als Besitzmittlungsverhältnis. Mehrstufiger Besitz bei Untervermietung: Vermieter erster Grad, Hauptmieter zweiter Grad, Untermieter unmittelbar.

Abgrenzung zum Eigentum

Eigentum ist absolutes dingliches Recht, im Grundbuch eingetragen, umfassendes Herrschaftsrecht. Besitz ist tatsächliche Sachherrschaft keine rechtliche Zuordnung, schützt faktischen Zustand. Bei vermieteter Wohnung: Eigentümer im Grundbuch, Vermieter mittelbarer Besitzer, Mieter unmittelbarer Besitzer, Eigentum und Besitz fallen auseinander.

Besitzschutz

Mittelbarer Besitzer hat Besitzschutzansprüche nach Paragraphen 861 und 862 BGB, Abwehransprüche gegen Störung, Herausgabeanspruch aus Besitzmittlungsverhältnis. Verbotene Eigenmacht nach Paragraph 858 BGB: Entziehung oder Störung auch durch Einwirkung auf unmittelbaren Besitzer. Possessorischer Schutz ohne Nachweis des Rechts möglich.

Praktische Bedeutung

Mietverhältnis als Hauptanwendungsfall, bei Verkauf vermieteter Wohnung tritt Käufer in mittelbaren Besitz ein nach Paragraph 566 BGB Kauf bricht nicht Miete. Besitzdiener wie Hausmeister hat keine eigene Besitzposition nach Paragraph 855 BGB. Haftung des Besitzers für Schäden durch die Sache und Verkehrssicherungspflicht.

Siehe auch: Grundbuch , Mietvertrag , Mietrecht

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