Überlassung bezeichnet die Einräumung des Gebrauchs einer Immobilie an eine andere Person für einen bestimmten Zeitraum ohne Eigentumsübertragung. Die häufigsten Formen sind Vermietung, Verpachtung, Leihe und Nießbrauch mit jeweils unterschiedlichen rechtlichen Folgen.
Formen der Überlassung
Vermietung (§ 535 BGB): Entgeltliche Gebrauchsüberlassung gegen Mietzins, häufigste Form. Verpachtung (§ 581 BGB): Gebrauchsüberlassung mit Fruchtgenuss (Erträge). Leihe (§ 598 BGB): Unentgeltliche Überlassung auf Zeit. Nießbrauch (§ 1030 BGB): Umfassendes dingliches Nutzungsrecht im Grundbuch.
Rechte und Pflichten
Überlassender: Anspruch auf Entgelt (bei entgeltlicher Überlassung), Erhaltung der Substanz, Kontrolle der Nutzung. Pflichten: Gebrauch ermöglichen, Instandhaltung bei Miete, verkehrssicherer Zustand. Nutzer: Vertragsgemäße Nutzung, pflegliche Behandlung, Rückgabepflicht, Mietzahlung bei Miete.
Steuerliche Aspekte
Einkünfte aus Vermietung (§ 21 EStG) versteuern, Werbungskosten abziehbar. Unentgeltliche Überlassung: Keine Einkünfte, keine Werbungskosten. Verbilligte Vermietung: Bei mind. 66% der Ortsmiete volle Werbungskosten. Schenkungsteuer bei unentgeltlicher Überlassung beachten.
Vertragsgestaltung
Schriftform empfohlen (bei Gewerberaum >1 Jahr nach § 550 BGB Pflicht). Wesentliche Inhalte: Parteien, Objekt, Nutzungsumfang, Dauer, Entgelt. Nebenabreden: Schönheitsreparaturen, Betriebskosten, Kaution, Kündigung.
Beendigung
Ordentliche Kündigung bei unbefristeten Verträgen unter Fristen, bei Wohnraum Kündigungsschutz beachten. Außerordentliche Kündigung bei wichtigem Grund. Zeitablauf bei Befristung. Nießbrauch endet meist durch Tod oder Verzicht.
Siehe auch: Mietvertrag , Nießbrauch , Vermietung