Umlagefähige Betriebskosten bezeichnen laufende Kosten des Vermieters für Betrieb und Bewirtschaftung einer Immobilie, die er nach Betriebskostenverordnung (BetrKV) und vertraglicher Vereinbarung auf Mieter umlegen kann. Sie machen einen erheblichen Teil der Wohnkosten aus.
Rechtliche Grundlagen
§ 2 BetrKV listet 17 Kostenarten abschließend auf. Umlage nur bei ausdrücklicher Vereinbarung im Mietvertrag (Verweis auf BetrKV üblich). Nicht umlagefähig: Verwaltungskosten, Instandhaltung, Leerstandskosten, diese trägt der Vermieter.
Katalog der Betriebskosten
Grundsteuer, Wasserversorgung, Entwässerung, Heizung (größter Posten), Warmwasser, Aufzug, Straßenreinigung/Müllabfuhr, Gebäudereinigung, Gartenpflege, Beleuchtung, Gebäudeversicherung, Hauswart, Gemeinschaftsantenne/Kabel, Waschraum, sonstige (konkret benannt).
Umlageschlüssel
Wohnfläche: Häufigster Schlüssel nach m². Personenzahl: Für verbrauchsabhängige Kosten (Wasser, Müll). Wohneinheiten: Für Aufzug, Beleuchtung. Verbrauch: Bei Heizung/Warmwasser vorgeschrieben (mind. 50-70% nach Heizkostenverordnung).
Betriebskostenabrechnung
Jährliche Abrechnung binnen 12 Monaten nach Abrechnungszeitraum (Ausschlussfrist für Nachforderungen). Inhalt: Gesamtkosten, Umlageschlüssel, Mieteranteil, Vorauszahlungen. Mieter hat Recht auf Belegeinsicht, Einwendungsfrist 12 Monate.
Praktische Tipps
Für Mieter: Abrechnung prüfen, Fristen beachten, bei Fehlern widersprechen. Für Vermieter: Fristgerecht abrechnen, Kosten korrekt zuordnen, Wirtschaftlichkeitsgebot beachten. Vorauszahlung kann nach Abrechnung angepasst werden.
Siehe auch: Nebenkosten , Betriebskostenabrechnung , Heizkostenverordnung