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Immobilien-ABC

Umlagefähige Betriebskosten

Nebenkosten die der Vermieter gemäß Betriebskostenverordnung auf den Mieter umlegen darf

Umlagefähige Betriebskosten bezeichnen laufende Kosten des Vermieters für Betrieb und Bewirtschaftung einer Immobilie, die er nach Betriebskostenverordnung (BetrKV) und vertraglicher Vereinbarung auf Mieter umlegen kann. Sie machen einen erheblichen Teil der Wohnkosten aus.

Rechtliche Grundlagen

§ 2 BetrKV listet 17 Kostenarten abschließend auf. Umlage nur bei ausdrücklicher Vereinbarung im Mietvertrag (Verweis auf BetrKV üblich). Nicht umlagefähig: Verwaltungskosten, Instandhaltung, Leerstandskosten, diese trägt der Vermieter.

Katalog der Betriebskosten

Grundsteuer, Wasserversorgung, Entwässerung, Heizung (größter Posten), Warmwasser, Aufzug, Straßenreinigung/Müllabfuhr, Gebäudereinigung, Gartenpflege, Beleuchtung, Gebäudeversicherung, Hauswart, Gemeinschaftsantenne/Kabel, Waschraum, sonstige (konkret benannt).

Umlageschlüssel

Wohnfläche: Häufigster Schlüssel nach m². Personenzahl: Für verbrauchsabhängige Kosten (Wasser, Müll). Wohneinheiten: Für Aufzug, Beleuchtung. Verbrauch: Bei Heizung/Warmwasser vorgeschrieben (mind. 50-70% nach Heizkostenverordnung).

Betriebskostenabrechnung

Jährliche Abrechnung binnen 12 Monaten nach Abrechnungszeitraum (Ausschlussfrist für Nachforderungen). Inhalt: Gesamtkosten, Umlageschlüssel, Mieteranteil, Vorauszahlungen. Mieter hat Recht auf Belegeinsicht, Einwendungsfrist 12 Monate.

Praktische Tipps

Für Mieter: Abrechnung prüfen, Fristen beachten, bei Fehlern widersprechen. Für Vermieter: Fristgerecht abrechnen, Kosten korrekt zuordnen, Wirtschaftlichkeitsgebot beachten. Vorauszahlung kann nach Abrechnung angepasst werden.

Siehe auch: Nebenkosten , Betriebskostenabrechnung , Heizkostenverordnung

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