Unterschutzstellung bezeichnet den förmlichen Verwaltungsakt der Denkmalschutzbehörde, mit dem ein Bauwerk wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung zum Denkmal erklärt wird. Sie begründet weitreichende Erhaltungspflichten und macht Veränderungen genehmigungspflichtig.
Rechtliche Grundlagen
Denkmalschutzgesetze der Länder (unterschiedliche Regelungen). Denkmaleigenschaft kraft Gesetzes oder durch Eintragung je nach Bundesland. Verfassungsrechtlich: Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 GG), Interessenabwägung erforderlich.
Voraussetzungen
Denkmaleigenschaft: Geschichtliche, künstlerische, städtebauliche oder wissenschaftliche Bedeutung. Erhaltungswürdigkeit und -fähigkeit: Technisch machbar, wirtschaftlich zumutbar. Öffentliches Interesse an Erhalt. Verfahren: Anhörung des Eigentümers, Bescheid, Eintragung in Denkmalliste.
Rechtsfolgen
Erhaltungspflicht des Eigentümers, Veränderungsverbot (Genehmigungspflicht für bauliche Änderungen, Fassade, Nutzungsänderung). Abbruch meist ausgeschlossen. Duldungspflicht für Untersuchungen und Besichtigungen. Kostentragung durch Eigentümer (Förderung möglich).
Steuerliche Vorteile
Erhöhte Abschreibung nach § 7i EStG: Sanierungskosten 9% über 12 Jahre absetzbar. Bescheinigung der Denkmalbehörde erforderlich. Bei Vermietung besonders vorteilhaft (volle Werbungskosten), bei Eigennutzung ebenfalls möglich.
Öffentliche Förderung
Denkmalförderung der Länder (Zuschüsse), KfW-Programme für Baudenkmal, Deutsche Stiftung Denkmalschutz. Voraussetzung: Abstimmung mit Denkmalbehörde, fachgerechte Sanierung. Kombination verschiedener Fördertöpfe möglich.
Siehe auch: Denkmalschutz , Sanierung , AfA