Veräußerungsbeschränkung bezeichnet rechtliche Einschränkungen, die den Eigentümer daran hindern, eine Immobilie frei zu verkaufen oder zu belasten. Sie können vertraglich vereinbart oder im Grundbuch eingetragen sein. Bei Wohnungseigentum kann die Veräußerung an Zustimmung gebunden werden.
Arten
Zustimmungserfordernis: WEG-Verwalter oder Gemeinschaft muss zustimmen. Vorkaufsrecht: Berechtiger kann bei Verkauf eintreten. Nießbrauch: Schränkt Veräußerbarkeit praktisch ein. Grundschulden: Bank muss bei Verkauf freistellen.
Wohnungseigentum
Gemeinschaftsordnung: Kann Zustimmung vorschreiben. Verwalterzustimmung: Muss innerhalb von drei Wochen erfolgen. Versagungsgründe: Nur bei wichtigem Grund zulässig. Schadenersatz: Bei unberechtigter Verweigerung.
Praktische Auswirkungen
Verkaufsprozess: Kann sich verzögern. Kaufvertrag: Muss auf Beschränkung hinweisen. Grundbucheintrag: Beschränkung muss beachtet werden. Rechtsmittel: Bei Verweigerung gerichtliche Ersetzung möglich.
Siehe auch: Wohnungseigentum , Grundbuch , Vorkaufsrecht