Grundstücksgrenze bezeichnet die rechtlich festgelegte gedachte Linie die benachbarte Grundstücke voneinander trennt und durch amtliche Vermessung exakt bestimmt wird. Dokumentation im Liegenschaftskataster, physische Markierung durch Grenzsteine oder Grenzbolzen, Grundlage für Eigentum Bebauung und Nachbarrecht, entscheidend für Grenzabstände bei Bebauung und Einfriedung, Ausgangspunkt für Flächenberechnung sowie änderbar nur durch Neuvermessung und Grundbucheintragung.
Vermessung und Festlegung
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur oder Vermessungsamt als zuständige Stelle, Liegenschaftskataster als amtliches Verzeichnis aller Grundstücke, Koordinaten der Grenzpunkte werden GPS-gestützt zentimetergenau ermittelt. Grenzverhandlung als förmlicher Termin mit Anerkennung durch beide Nachbarn, Niederschrift dokumentiert die Anerkennung, Widerspruch führt zu weiteren Ermittlungen oder Gerichtsverfahren sowie Eintragung macht Ergebnis rechtsverbindlich.
Abmarkung
Grenzsteine aus Granit Basalt oder Beton als traditionelle dauerhafte Markierung, Setztiefe von 50 Zentimetern gewährleistet Frostsicherheit, Grenzbolzen aus Metall bei befestigten Flächen. Beschädigung oder Entfernung von Grenzsteinen ist strafbar nach § 274 StGB, Kosten der Abmarkung zwischen 500 und 2000 Euro, Erhaltungspflicht liegt bei beiden angrenzenden Eigentümern sowie unterirdische Sicherungsmarken ermöglichen Rekonstruktion.
Grenzabstände und Bebauung
Mindestabstand von Gebäuden zur Grundstücksgrenze variiert je nach Bundesland zwischen 2,5 und 3 Metern, Abstandsflächentiefe aus Wandhöhe multipliziert mit Faktor berechnet. Privilegierte Gebäude wie Garagen dürfen ohne Grenzabstand errichtet werden, Grenzbebauung zulässig mit Nachbarzustimmung oder bei geschlossener Bauweise, Baulast kann Grenzbebauung absichern sowie Verstoß führt zur Versagung der Baugenehmigung.
Überbau und Grenzüberschreitung
Überbau wenn Gebäudeteile dauerhaft über die Grundstücksgrenze ragen, gutgläubiger Überbau bei Unkenntnis begründet Duldungspflicht mit Überbaurente als Entschädigung, bösgläubiger Überbau begründet uneingeschränkten Beseitigungsanspruch. Ersitzung nach dreißig Jahren ununterbrochener Eigenbesitznutzung möglich, Verjährung des Beseitigungsanspruchs nach drei Jahren ab Kenntnis sowie regelmäßige Grenzkontrollen empfehlenswert.
Praktische Hinweise
Vor Grundstückskauf Katasterauszug und Flurkarte anfordern, Ortsbegehung zur Identifizierung vorhandener Grenzsteine, bei fehlenden Grenzsteinen Vermessung vor Kauf beauftragen. Bei Bebauung Grenzabstände nach Landesbauordnung genau einhalten, Vermessungsingenieur mit Gebäudeabsteckung beauftragen, bei Anzeichen von Grenzveränderungen sofort ansprechen sowie professionelle Beratung bei Grenzstreitigkeiten.
Siehe auch: Abmarkung , Kataster , Grenzabstand