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Immobilien-ABC

Grundschuld

Nicht-akzessorisches Grundpfandrecht zur flexiblen Kreditsicherung

Grundschuld bezeichnet ein dingliches Recht an einem Grundstück das den Gläubiger berechtigt eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu fordern ohne an eine konkrete Forderung gebunden zu sein. Eintragung in Abteilung III des Grundbuchs, häufigstes Sicherungsmittel bei Baufinanzierungen, bleibt nach Tilgung bestehen bis zur Löschung, flexible Wiederverwendung für neue Darlehen sowie Standardinstrument der Immobilienfinanzierung.

Arten der Grundschuld

Buchgrundschuld als häufigste Form ohne physischen Brief, Briefgrundschuld mit Grundschuldbrief als Urkunde, Eigentümergrundschuld bei Erwerb durch Eigentümer, Fremdgrundschuld zugunsten eines Dritten. Sicherungsgrundschuld als Regelfall mit Sicherungsabrede, Sicherungsvertrag regelt Rückgewähranspruch nach Tilgung, isolierte Grundschuld ohne Sicherungszweck selten sowie verschiedene Erscheinungsformen für unterschiedliche Zwecke.

Bestellung

Notarielle Beurkundung der Grundschuldbestellungsurkunde erforderlich, Eintragungsbewilligung des Eigentümers, Eintragung im Grundbuch mit Betrag und Zinssatz, sofort vollstreckbare Urkunde als Vollstreckungstitel. Kosten etwa 0,5 Prozent der Grundschuldsumme für Notar und Grundbuch, Rangstelle nach Eintragungszeitpunkt, Auszahlung des Darlehens erst nach Eintragung sowie formalisiertes Bestellungsverfahren.

Sicherungsabrede

Schuldrechtliche Vereinbarung zwischen Darlehensnehmer und Bank, regelt welche Forderungen durch Grundschuld gesichert sind, bestimmt Rückgewähranspruch nach Tilgung, typischerweise weite Sicherungszweckerklärung. Bank verpflichtet sich zur Rückgewähr nach Erfüllung, Eigentümer kann Umschreibung auf sich oder Löschung verlangen, Sicherungsabrede als Bindeglied zwischen abstraktem Recht und konkreter Forderung sowie wichtiges Schutzinstrument für Darlehensnehmer.

Vollstreckung

Bank kann bei Zahlungsverzug Zwangsvollstreckung betreiben, sofort vollstreckbare Urkunde ermöglicht Vollstreckung ohne Gerichtsurteil, Zwangsversteigerung als Verwertungsform, Erlös zur Befriedigung der Gläubiger nach Rangfolge. Verwertung nur bei tatsächlichem Sicherungsfall zulässig, Einwendungen aus Sicherungsabrede möglich, Vollstreckungsschutzanträge bei vorübergehenden Schwierigkeiten sowie strenge Voraussetzungen für Verwertung.

Praktische Hinweise

Nach vollständiger Tilgung Löschungsbewilligung von Bank anfordern, Löschung im Grundbuch beantragen kostet circa 0,2 Prozent, alternativ Grundschuld für Anschlussfinanzierung nutzen, bei Verkauf Lastenfreistellung durch Ablösung. Vor Kauf Grundbuch auf bestehende Grundschulden prüfen, Löschung oder Übernahme vereinbaren, Rangverhältnisse bei Neufinanzierung beachten sowie strategisches Grundschuldmanagement empfohlen.

Siehe auch: Grundbuch , Hypothek , Darlehen

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