Reservierungsvereinbarung bezeichnet eine schriftliche Absprache, durch die eine Immobilie für einen bestimmten Zeitraum vom Markt genommen und für den Interessenten vorgehalten wird, meist gegen Zahlung einer Reservierungsgebühr. Bietet Planungssicherheit, enthält aber rechtliche Fallstricke.
Rechtliche Einordnung
Keine Kaufverpflichtung: Reservierung ist nicht bindend, kein Vorvertrag, keine Abschlusspflicht, formfrei möglich. Keine Beurkundungspflicht da kein Grundstücksgeschäft. Wird durch späteren Kaufvertrag abgelöst.
Reservierungsgebühr
Übliche Höhe: Einige hundert bis tausend Euro, oft ein Prozent des Kaufpreises. Zahlungsempfänger: Makler oder Verkäufer. Bei Makler oft auf Courtage anrechenbar. Klare vertragliche Regelung erforderlich.
Wirksamkeit
AGB-Kontrolle: Formularverträge werden gestreng geprüft, unangemessene Benachteiligung verboten. Unwirksamkeit bei überhöhter Gebühr, fehlender Gegenleistung. Reservierungsgebühr an Makler oft problematisch (BGH), Rückforderung möglich.
Dauer und Fristen
Typisch 2-6 Wochen, abhängig von Finanzierungszeitbedarf und Notartermin. Bei Fristablauf: Reservierung endet automatisch, Gebühr verfällt meist, Immobilie wieder am Markt. Verlängerung verhandelbar.
Alternativen
Notarieller Vorvertrag: Bindende Verpflichtung, echte Sicherheit für beide, Kosten für Notar. Finanzierungsvorbehalt: Im Kaufvertrag selbst, Rücktritt wenn Finanzierung scheitert, rechtssichere Lösung.
Siehe auch: Kaufvertrag , Maklervertrag , Finanzierungsvorbehalt