Schenkungssteuer bezeichnet die Steuer auf unentgeltliche Zuwendung von Vermögenswerten zu Lebzeiten mit gleichen Regelungen wie Erbschaftsteuer. Für Immobilieneigentümer relevant bei lebzeitiger Übertragung, durch Freibeträge optimierbar, Instrument der vorweggenommenen Erbfolge.
Steuerklassen und Freibeträge
Freibeträge für Ehegatten 500.000 Euro, Kinder 400.000 Euro, Enkel 200.000 Euro, Eltern und Großeltern 100.000 Euro, Geschwister und andere 20.000 Euro, alle zehn Jahre neu nutzbar. Steuersätze Steuerklasse I (Ehegatten, Kinder) 7-30 Prozent, Steuerklasse II 15-43 Prozent, Steuerklasse III 30-50 Prozent, je nach Wert progressiv gestaffelt.
Bewertung von Immobilien
Verkehrswertermittlung als Grundsatz nach BewG. Vergleichswertverfahren für Eigentumswohnungen mit aktiven Märkten. Ertragswertverfahren für vermietete Mehrfamilienhäuser. Sachwertverfahren für selbstgenutzte Einfamilienhäuser. Nachweis niedrigerer Wert durch Sachverständigengutachten möglich, Kosten-Nutzen-Abwägung erforderlich.
Zehn-Jahres-Regelung
Zusammenrechnung aller Zuwendungen in zehn Jahren vom selben Schenker. Freibetrag wird verbraucht, nach zehn Jahren erneut nutzbar. Strategische Planung durch zeitliche Verteilung der Schenkungen. Verschiedene Schenker nutzen, Ehegatten schenken getrennt. Dokumentation wichtig für Fristberechnung.
Steuerbefreiungen
Familienheim für Ehegatten komplett steuerfrei ohne Flächengrenze. Familienheim für Kinder bis 200 qm steuerfrei bei Selbstnutzung zehn Jahre. Bei Aufgabe Nachversteuerung. Nießbrauchsvorbehalt ermöglicht Wertabschlag bei Bewertung. Schenkung gegen Schuldenübernahme mindert Bereicherung.
Praktische Hinweise
Anzeigepflicht beim Finanzamt innerhalb drei Monaten. Notariell beurkundete Verträge werden vom Notar gemeldet. Frühzeitig mit Übertragung beginnen und Zehn-Jahres-Rhythmus nutzen. Nießbrauch oder Wohnrecht zur Absicherung vereinbaren. Steuerliche und rechtliche Beratung bei Gesamtplanung der Vermögensnachfolge empfohlen.
Siehe auch: Erbschaftsteuer , Nießbrauch , Grunderwerbsteuer