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Immobilien-ABC

Vorvertrag

Verpflichtende Vereinbarung zum späteren Abschluss eines Immobilienkaufvertrags mit festgelegten Konditionen

Vorvertrag ist eine rechtsverbindliche Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer zum Abschluss eines späteren Hauptvertrags über eine Immobilie. Für Käufer und Verkäufer sichert er Rechtsposition ab, ermöglicht Zeitgewinn für Vorbereitung und schafft Planungssicherheit.

Inhalt und Form

Notarielle Beurkundung ist bei Grundstücksvorverträgen Pflicht nach Paragraph 311b BGB, Formfreiheit nur bei unverbindlichen Absichtserklärungen, Verstoß gegen Formerfordernis führt zu Nichtigkeit sowie Notar prüft Identität und Geschäftsfähigkeit. Wesentlicher Inhalt umfasst Vertragsparteien eindeutig bezeichnet, Kaufgegenstand Grundstück mit Flurstück, Kaufpreis und Zahlungsmodalitäten festgelegt, Zeitpunkt Hauptvertragsabschluss definiert oder Bedingungen sowie Rücktrittsrechte und Vertragsstrafen optional.

Absicherung und Vormerkung

Auflassungsvormerkung nach Paragraph 883 BGB sichert Käuferanspruch im Grundbuch, schützt vor Weiterverkauf an Dritte, schützt vor Belastungen durch Verkäufer, Eintragung in Abteilung II sowie Löschung nach Eigentumsübergang. Anzahlung als Sicherheit bei Vorvertrag üblich 5 bis 10 Prozent Kaufpreis, auf Notaranderkonto hinterlegt treuhänderisch, verfällt bei Rücktritt des Käufers ohne Grund sowie wird verrechnet bei Hauptvertrag.

Vertragsstrafe vereinbart bei Nichterfüllung durch eine Partei, motiviert zur Vertragstreue, Höhe 5 bis 20 Prozent des Kaufpreises üblich sowie Schadensersatz zusätzlich möglich bei höherem Schaden.

Anwendungsfälle

Finanzierungsvorbehalt gibt Käufer Zeit für Kreditbeschaffung 4 bis 8 Wochen, Vorvertrag sichert Immobilie, Finanzierungszusage als aufschiebende Bedingung sowie bei Ablehnung Rücktritt kostenfrei. Baugenehmigung ausstehend bei Neubauvorhaben, Verkauf erst nach Genehmigung sinnvoll, Vorvertrag sichert beiden Seiten Planbarkeit sowie Bedingung aufschiebend bis Genehmigung.

Siehe auch: Kaufvertrag , Auflassungsvormerkung , Notar

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