Vorkaufsrecht berechtigt eine Person oder Institution beim Verkauf einer Immobilie als Erster zum Kauf zu den gleichen Bedingungen wie ein Dritter. Für Immobilieneigentümer, Mieter, Kommunen und Miteigentümer ist es wichtig, da es Verfügungsfreiheit einschränkt oder schützt.
Arten des Vorkaufsrechts
Gesetzliches Vorkaufsrecht für Mieter nach Paragraph 577 BGB bei Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentum, Ausübungsfrist 2 Monate nach Mitteilung, zu gleichen Konditionen wie Käufer sowie Schutz langjähriger Mieter. Kommunales Vorkaufsrecht nach BauGB bei Grundstücken in Vorkaufsrechtssatzungsgebieten, städtebauliche Gründe erforderlich, Ausübungsfrist 2 Monate sowie für öffentliche Zwecke Schulen, Parks.
Vertragliches Vorkaufsrecht wird im Grundbuch eingetragen Abteilung II, zwischen Privatpersonen vereinbart etwa Miteigentümer, Nachbarn, Vererbung möglich wenn vereinbart sowie Ausübungsfrist nach Vereinbarung meist 2 bis 6 Monate.
Ausübung und Wirkung
Voraussetzungen sind Verkauf an Dritten muss bevorstehen, Vorkaufsberechtigter erhält Kaufangebot, Kaufpreis und Bedingungen feststehend sowie schriftliche Erklärung innerhalb Frist. Rechtsfolge bei Ausübung bedeutet Kaufvertrag kommt mit Vorkaufsberechtigten zustande zu gleichen Konditionen, ursprünglicher Käufer geht leer aus, Notar wickelt Vertrag ab sowie Grundbucheintrag erfolgt zugunsten Vorkaufsberechtigten.
Siehe auch: Kaufvertrag , Mietrecht , Grundbuch