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Immobilien-ABC

Vollmacht

Bevollmächtigung einer Person zur Vertretung in Immobilienangelegenheiten und rechtsverbindlichen Handlungen

Vollmacht im Immobilienkontext berechtigt eine Person (Bevollmächtigter) im Namen einer anderen Person (Vollmachtgeber) Rechtsgeschäfte vorzunehmen und Erklärungen abzugeben. Für Immobilieneigentümer, Erben, Senioren und Investoren sind Vollmachten wichtig bei Abwesenheit, Krankheit, Alter oder zur Delegation von Aufgaben.

Vollmachtsarten

Generalvollmacht umfasst alle Rechtsgeschäfte des Vollmachtgebers, sehr weitreichend und vertrauensabhängig, Missbrauchsgefahr hoch daher Vorsicht, notarielle Form empfohlen für Grundstücksgeschäfte sowie widerrufbar jederzeit. Spezialvollmacht beschränkt auf bestimmte Geschäfte wie Verkauf einer Immobilie, Vermietung oder Verwaltung, geringeres Missbrauchsrisiko sowie zweckgebunden terminiert.

Vorsorgevollmacht greift bei Geschäftsunfähigkeit durch Krankheit oder Alter, vermeidet Betreuungsverfahren, umfasst auch Immobiliengeschäfte sowie sollte notariell beurkundet sein. Bankvollmacht berechtigt zu Kontoverfügungen für Immobiliengeschäfte, getrennt von Immobilienvollmacht oft sowie Widerruf schwieriger bei Banken.

Form und Wirksamkeit

Schriftform ist Mindestanforderung grundsätzlich, eigenhändige Unterschrift erforderlich, bei Grundstücksgeschäften notarielle Beglaubigung zwingend nach Paragraph 29 GBO sowie Handlungsfähigkeit des Vollmachtgebers bei Erteilung notwendig. Notarielle Beurkundung bei Immobilienverkauf oder -kauf Pflicht, Grundschuldbestellung oder Löschung, Schenkung von Immobilien sowie Testamentsvollstreckervollmacht empfohlen.

Umfang der Vollmacht

Vertretung bei Immobilienverkauf ermöglicht Kaufvertrag unterzeichnen, Kaufpreis entgegennehmen, Grundbuch-Eintragung veranlassen sowie Übergabe der Immobilie. Vermietungsvollmacht berechtigt Mietverträge abschließen, Miethöhe festlegen, Kündigungen aussprechen sowie Nebenkostenabrechnungen erstellen. Verwaltungsvollmacht umfasst Instandhaltungsmaßnahmen beauftragen, Handwerker bezahlen, Versicherungsangelegenheiten regeln sowie Behördengänge durchführen.

Risiken und Kontrolle

Missbrauchsgefahr besteht durch zu weitreichende Vollmachten, fehlende Kontrolle der Bevollmächtigten, finanzielle Schäden durch Eigennutz sowie Bindungswirkung auch nach Widerruf gegenüber gutgläubigen Dritten. Schutzmaßnahmen sind beschränkte Vollmacht auf Notwendiges, Vier-Augen-Prinzip bei großen Geschäften, regelmäßige Rechenschaftspflicht vereinbaren, Kopplungsverbot Vollmacht nicht mit Testament verbinden sowie Hinterlegung bei Notar oder vertrauter dritter Person.

Siehe auch: Vorsorgevollmacht , Kaufvertrag , Notar

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