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Immobilien-ABC

Ankaufsrecht

Vorrang beim Immobilienerwerb sichern

Das Ankaufsrecht gewährt dem Berechtigten das Recht, eine Immobilie zu festgelegten Konditionen zu erwerben, falls der Eigentümer verkaufen möchte. Im Gegensatz zur Kaufoption verpflichtet es den Eigentümer nicht zum Verkauf, sondern räumt nur ein Vorkaufsrecht ein. Der Berechtigte kann entscheiden, ob er von diesem Recht Gebrauch macht.

Ankaufsrechte werden häufig bei Geschäftsimmobilien, innerhalb von Familien oder bei Bauträgerprojekten vereinbart. Sie schaffen Planungssicherheit für potenzielle Käufer.

Arten von Ankaufsrechten

Das schuldrechtliche Ankaufsrecht ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen Eigentümer und Berechtigtem. Es wirkt nur zwischen den Vertragsparteien und wird nicht ins Grundbuch eingetragen. Bei Verkauf an Dritte erlischt es meist.

Das dingliche Vorkaufsrecht wird im Grundbuch eingetragen und wirkt gegenüber jedem Erwerber. Verkauft der Eigentümer an einen Dritten, kann der Vorkaufsberechtigte in den Kaufvertrag eintreten. Dies bietet starken Schutz.

Das gesetzliche Vorkaufsrecht steht bestimmten Personen kraft Gesetz zu, etwa Mietern bei Umwandlung in Eigentumswohnungen oder Gemeinden bei städtebaulich relevanten Grundstücken.

Ausübung des Ankaufsrechts

Der Berechtigte muss das Ankaufsrecht innerhalb einer festgelegten Frist ausüben, meist zwei Monate nach Mitteilung des Verkaufs. Die Ausübung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Eigentümer.

Bei Ausübung tritt der Berechtigte in den Kaufvertrag zu den gleichen Konditionen ein, die mit dem Drittkäufer vereinbart wurden. Er übernimmt alle Rechte und Pflichten, insbesondere die Kaufpreiszahlung.

Siehe auch: Vorkaufsrecht , Kaufoption , Grundbuch

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