Anliegerbeitrag bezeichnet die finanzielle Beteiligung von Grundstückseigentümern an den Kosten für Herstellung, Erweiterung oder Erneuerung öffentlicher Straßen und Wege. Die Beitragspflicht ergibt sich aus dem Vorteil, den das Grundstück durch die Erschließungsmaßnahme erhält. Die rechtliche Grundlage bilden Kommunalabgabengesetze der Länder.
Arten
Erschließungsbeitrag: Erstmalige Herstellung von Straßen nach § 127 ff. BauGB. Straßenausbaubeitrag: Erneuerung oder Verbesserung bestehender Straßen. Kanalanschlussbeitrag: Anschluss an öffentliche Kanalisation. Wasseranschlussbeitrag: Anschluss an öffentliche Wasserversorgung.
Beitragsberechnung
Grundstücksfläche als Verteilungsmaßstab. Nutzungsfaktoren je nach Bebaubarkeit und Geschossigkeit. Frontmeter: Anteil der Grundstücksfront an der Straße. Gemeindeanteil: Kommune trägt 10-50% der Kosten je nach Satzung.
Beitragspflicht
Beitragspflichtig ist der Eigentümer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids. Erbbauberechtigte statt Eigentümer bei Erbbaurechten. Verjährung: 4 Jahre nach Entstehung der Beitragspflicht. Stundung und Ratenzahlung bei Härtefällen möglich.
Rechtsmittel
Widerspruch gegen Beitragsbescheid innerhalb eines Monats. Klage vor dem Verwaltungsgericht bei Ablehnung. Prüfung der ordnungsgemäßen Kalkulation und Verteilung. Viele Bundesländer haben Straßenausbaubeiträge abgeschafft oder reformiert.
Siehe auch: Erschließungskosten , Straßenausbaubeitrag , Anliegerkosten