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Immobilien-ABC

Bauabnahme

Förmliche Überprüfung und Billigung der fertiggestellten Bauleistung

Bauabnahme ist die rechtsverbindliche Erklärung des Bauherrn, dass er die erbrachte Bauleistung als im Wesentlichen vertragsgemäß anerkennt. Sie markiert den wichtigsten Zeitpunkt im Bauablauf: Gefahrübergang, Beginn der Gewährleistung und Fälligkeit der Schlusszahlung. Die Abnahme sollte immer förmlich mit Protokoll erfolgen.

Rechtliche Wirkungen

Gefahrübergang: Ab Abnahme trägt der Bauherr das Risiko für Beschädigungen. Gewährleistungsbeginn: 5 Jahre ab Abnahme nach BGB, 4 Jahre nach VOB. Fälligkeit: Schlussrechnung wird zur Zahlung fällig. Beweislastumkehr: Bauherr muss Mängel nach Abnahme beweisen.

Abnahmearten

Förmliche Abnahme: Gemeinsamer Termin mit Protokoll, empfohlen. Stillschweigende Abnahme: Durch Ingebrauchnahme oder Zeitablauf (6 Werktage nach VOB). Fiktive Abnahme: Nach Fristsetzung und Fristablauf ohne Reaktion. Teilabnahme: Abnahme einzelner Gewerke vor Gesamtfertigstellung.

Abnahmeprotokoll

Dokumentation aller festgestellten Mängel mit Frist zur Beseitigung. Vorbehalt der Vertragsstrafe bei vereinbarter Pönale. Sicherheitseinbehalt: 5% bis zum Ende der Gewährleistung üblich. Unterschrift beider Parteien als Nachweis.

Abnahmeverweigerung

Berechtigt nur bei wesentlichen Mängeln, die die Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigen. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung. Mängelrüge mit Fristsetzung zur Nachbesserung. Ersatzvornahme bei fruchtlosem Fristablauf möglich.

Siehe auch: Abnahme , Gewährleistung , Bauvertrag

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