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Immobilien-ABC

Bauabzugssteuer

Steuereinbehalt bei Bauleistungen zur Sicherung von Steueransprüchen

Bauabzugssteuer ist eine besondere Steuererhebungsform bei der Auftraggeber von Bauleistungen 15 Prozent des Rechnungsbetrags einbehalten und an das Finanzamt abführen müssen wenn der Bauunternehmer keine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt. Gilt nur für Unternehmer die selbst Bauleistungen erbringen oder in Auftrag geben nicht für private Bauherren, dient der Sicherstellung von Ertragsteueransprüchen im Baugewerbe wo Schwarzarbeit und Scheinselbstständigkeit verbreitet sind, Abzug entfällt bei Vorlage einer gültigen Freistellungsbescheinigung sowie bei fehlendem Einbehalt haftet der Auftraggeber persönlich für die nicht abgeführten Beträge.

Freistellungsbescheinigung beantragen

Antrag beim Betriebsfinanzamt mit Nachweisen wie Gewerbeanmeldung Steuernummer und BG-Mitgliedschaft, Bearbeitungsdauer 4 bis 8 Wochen daher rechtzeitig vor ersten Aufträgen beantragen, Voraussetzungen sind keine Steuerrückstände ordnungsgemäße Abgabe der Steuererklärungen der letzten 3 Jahre und ausreichende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Gültigkeitsdauer in der Regel 3 Jahre bei Erstausstellung oft nur 1 Jahr zur Bewährung, Verlängerung 3 Monate vor Ablauf beantragen keine automatische Verlängerung durch Finanzamt, Widerruf jederzeit möglich bei Verstößen wie Steuerrückständen oder verspäteten Erklärungen sowie ausländische Unternehmen benötigen Fiskalvertreter in Deutschland.

Pflichten des Auftraggebers

Prüfungspflicht der Freistellungsbescheinigung auf Gültigkeit zum Zahlungszeitpunkt korrekte Daten und Echtheit, Kopie anfertigen und in Buchhaltung mindestens 6 Jahre aufbewahren, bei Zweifel Finanzamt kontaktieren zur Echtheitsprüfung, Haftung bei grob fahrlässiger Nichtprüfung gefälschter oder abgelaufener Bescheinigungen. Ohne Freistellungsbescheinigung 15 Prozent vom Nettorechnungsbetrag einbehalten, Zahlung an Finanzamt bis 10. Tag des Folgemonats nach Zahlung an Unternehmer, Anmeldung elektronisch über ELSTER beim BZSt, Anrechnungsbescheinigung für den Unternehmer ausstellen damit dieser den Einbehalt auf seine Steuerschuld anrechnen kann sowie bei Verspätung Säumniszuschlag 1 Prozent monatlich.

Auswirkungen für Bauunternehmer

Ohne Freistellungsbescheinigung Liquiditätsnachteil da 15 Prozent zunächst nicht zur Verfügung stehen, Anrechnung erfolgt erst bei Steuererklärung Erstattung bei Überzahlung dauert 6 bis 12 Monate, Anrechnungsbescheinigung vom Auftraggeber aufbewahren als Nachweis für Finanzamt, Finanzierung des Abzugs einplanen Cashflow-Planung anpassen. Bei Ablehnung der Freistellungsbescheinigung Gründe erfragen Mängel beheben und erneut beantragen, steuerliche Pflichten erfüllen um Bescheinigung zu erhalten und zu behalten, Steuerberater einschalten bei komplexen Sachverhalten sowie vertragliche Absicherung gegenüber Nachunternehmern bei Generalunternehmeraufträgen.

Haftung und Sanktionen

Persönliche Haftung des Auftraggebers für nicht einbehaltene Beträge auch nach Insolvenz des Bauunternehmers, Finanzamt fordert 15 Prozent nach keine Verrechnung mit bereits gezahltem Rechnungsbetrag möglich bedeutet doppelte Zahlung, Haftungsbescheid kann innerhalb 4 Jahre nach Zahlung ergehen Einspruch binnen 1 Monat möglich. Bußgelder bei fehlender Abführung als Ordnungswidrigkeit bis 25000 Euro, vorsätzliche Nichtabführung ist Steuerhinterziehung Straftat mit möglicher Freiheitsstrafe, Geschäftsführerhaftung bei GmbH und Vorstandshaftung bei Vereinen für nicht abgeführte Beträge sowie Unterschied zur Reverse-Charge-Regelung bei Umsatzsteuer beachten beide können gleichzeitig anfallen.

Siehe auch: Finanzamt , Steuern , Bauvertrag

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