Erwerber bezeichnet im Immobilienrecht die Person oder Gesellschaft, die eine Immobilie kaufen möchte oder bereits den Kaufvertrag unterzeichnet hat, aber noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Mit der Grundbucheintragung wird der Erwerber zum Eigentümer.
Rechtsstellung
Nach Vertragsschluss: Schuldrechtlicher Anspruch auf Übereignung. Auflassungsvormerkung: Sichert Anspruch im Grundbuch. Vor Übergabe: Noch keine Nutzungsrechte am Objekt. Nach Eintragung: Vollständiger Eigentumserwerb abgeschlossen.
Pflichten des Erwerbers
Kaufpreiszahlung: Fällig nach Fälligkeitsvoraussetzungen. Grunderwerbsteuer: Steuerpflicht mit Vertragsschluss. Notarkosten: Üblicherweise trägt Käufer die Kosten. Grundbuchkosten: Eintragung des neuen Eigentümers.
Besondere Konstellationen
Bauträgervertrag: Erwerber wird Eigentümer erst nach Fertigstellung. Erwerb vom Bauträger: Besondere Schutzvorschriften nach MaBV. WEG: Erwerber tritt in Rechte und Pflichten der Gemeinschaft ein. Mietverhältnisse: Kauf bricht nicht Miete, Erwerber wird Vermieter.
Siehe auch: Kaufvertrag , Auflassungsvormerkung , Grundbuch