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Immobilien-ABC

Kündigung

Einseitige Willenserklärung zur Beendigung eines Mietverhältnisses mit gesetzlichen Formvorschriften und Fristen

Kündigung bezeichnet eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung zur Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses wie Mietvertrag. Umfasst ordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist und außerordentliche Kündigung fristlos bei wichtigem Grund, Schriftform zwingend per Brief nicht E-Mail, Kündigungsfrist 3 bis 9 Monate Wohnraum je nach Mietdauer.

Ordentliche Kündigung Mieter

Kündigungsfrist 3 Monate immer gesetzlich nach §573c BGB, bis 3. Werktag des Monats für Monatsende. Kein Grund notwendig, Mieter darf jederzeit kündigen. Formvorschrift: schriftlich Papier mit Unterschrift, alle Mieter müssen unterschreiben, nicht per E-Mail Fax SMS. Einschreiben Einwurf empfohlen für Zugangsnachweis.

Ordentliche Kündigung Vermieter

Kündigungsfrist gestaffelt: 3 Monate bis 5 Jahre Mietdauer, 6 Monate 5 bis 8 Jahre, 9 Monate über 8 Jahre. Berechtigtes Interesse erforderlich: Eigenbedarf selbst nutzen oder nahe Angehörige, wirtschaftliche Verwertung Abriss Neubau, erhebliche Vertragsverletzung Zahlungsverzug. Begründung Pflicht konkret und nachvollziehbar, ohne Grund unwirksam.

Außerordentliche Kündigung fristlos

Wichtiger Grund erforderlich: Zahlungsverzug 2 Monate Rückstand, schwere Vertragsverletzung wiederholt abgemahnt, Gefährdung Gesundheit durch Mängel, massive Störung Hausfrieden. Abmahnung meist vorher erforderlich außer bei Zahlungsverzug. Sofortige Beendigung ohne Frist, Räumungsklage wenn Mieter nicht auszieht.

Sozialklausel und Widerspruch

Mieter kann Widerspruch einlegen nach §574 BGB bei unzumutbarer Härte: hohes Alter schwere Krankheit, keine Ersatzwohnung gefunden, Umzug gesundheitsgefährdend. Abwägung Gericht entscheidet Einzelfall. Fortsetzung Mietverhältnis befristet oder unbefristet möglich, schützt schwache Mieter.

Sonderkündigungsrechte

Mieterhöhung: Mieter kann 2 Monate nach Zustimmung kündigen. Modernisierung: Sonderkündigung zum Beginn der Arbeiten. Tod Mieter: Erben haben 1 Monat Sonderkündigungsfrist. Eigentümerwechsel: Kauf bricht nicht Miete, Sonderkündigung Eigenbedarf nach 3 Jahren Sperrfrist möglich.

Siehe auch: Mietvertrag , Eigenbedarfskündigung , Mietrecht

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