Mietrecht bezeichnet die Gesamtheit aller gesetzlichen Bestimmungen und Vertragsregelungen für das Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter. Hauptregelungen im BGB §§535 bis 580a, ergänzt durch Betriebskostenverordnung und Heizkostenverordnung, Mieterschutz als Kernprinzip, Kündigung durch Vermieter nur mit berechtigtem Interesse.
Rechtsgrundlagen
BGB Mietrecht §§535 bis 580a mit allgemeinen Vorschriften, Wohnraum §§549 bis 577a besonders geschützt, Vertragsfreiheit eingeschränkt zugunsten Mieter. Nebengesetze als Betriebskostenverordnung BetrKV, Heizkostenverordnung HeizkostenV, Wohnflächenverordnung WoFlV, Mietpreisbremse durch Landesverordnungen.
Mietvertrag und Mietzahlung
Vertragsschluss formfrei auch mündlich möglich aber schriftlich empfohlen, Parteien und Mietobjekt bezeichnen, Miethöhe und Nebenkosten vereinbaren. Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete, Kappungsgrenze 20 Prozent in drei Jahren, in angespannten Märkten 15 Prozent, Modernisierungsmieterhöhung 8 Prozent der Kosten.
Pflichten Vermieter und Mieter
Vermieter muss Wohnung zum Gebrauch überlassen, vertragsgemäßen Zustand erhalten, Mängel beseitigen, Verkehrssicherungspflicht erfüllen. Mieter zahlt pünktlich zum Termin, Verzug ab viertem Werktag, zwei Monatsmieten Rückstand ermöglicht fristlose Kündigung, Obhutspflicht und Mängelanzeige, keine unbefugte Untervermietung.
Mängel und Kündigung
Mietminderung tritt kraft Gesetzes ein bei erheblichen Mängeln, Mängelanzeige erforderlich, Höhe abhängig von Beeinträchtigung. Ordentliche Kündigung Mieter jederzeit ohne Grund, drei Monate Frist. Vermieter nur mit berechtigtem Interesse wie Eigenbedarf, Frist gestaffelt 3 6 9 Monate. Fristlose Kündigung bei wichtigem Grund wie Zahlungsverzug.
Betriebskosten und Kaution
Betriebskostenverordnung definiert umlagefähige Kosten, jährliche Abrechnung innerhalb 12 Monaten, Fristüberschreitung schließt Nachforderung aus, Belegeinsicht Recht des Mieters. Mietkaution maximal drei Monatskaltmieten, Ratenzahlung möglich, getrennte verzinsliche Anlage, Rückzahlung nach Mietende mit Prüfungsfrist.
Gewerbemietrecht
Weniger Mieterschutz als bei Wohnraum, größere Vertragsfreiheit, keine Mietpreisbremse, keine Kündigungsschutzvorschriften. Typisch feste Mietzeit 5 bis 10 Jahre, Verlängerungsoptionen, Indexierung, Betriebspflicht, Kaution oft sechs Monatsmieten möglich, Konkurrenzschutz vereinbar.
Siehe auch: Mietvertrag , Kündigung Mietvertrag , Betriebskosten