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Immobilien-ABC

Zeitmietvertrag

Mietvertrag mit von vornherein festgelegter Laufzeit ohne Kündigungsmöglichkeit

Zeitmietvertrag ist ein befristeter Wohnraummietvertrag der automatisch nach Ablauf der vereinbarten Frist endet ohne dass es einer Kündigung bedarf. Für Vermieter und Mieter ist dieser Vertragstyp relevant, da er Planungssicherheit für beide Seiten bietet, strenge gesetzliche Anforderungen an Befristung stellt und bei fehlerhafter Vereinbarung als unbefristet gilt.

Rechtliche Anforderungen

Schriftform ist zwingend nach Paragraph 550 BGB sonst gilt Vertrag als unbefristet auf unbestimmte Zeit geschlossen, Befristungsgrund muss im Vertrag genannt werden konkret und nachprüfbar, Zeitpunkt der Beendigung muss kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein etwa 31. Dezember 2025, ordentliche Kündigung während Laufzeit ausgeschlossen für beide Seiten sowie außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt möglich.

Zulässige Befristungsgründe

Eigenbedarf nach Paragraph 575 Abs 1 Nr 1 BGB wenn Vermieter oder Familienangehörige die Wohnung nach Ablauf nutzen wollen, konkrete Angabe wer Wohnung nutzen wird erforderlich etwa Tochter beginnt Studium, zeitliche Nähe zum Fristende glaubhaft, Vermutung der Berechtigung wenn nicht offensichtlich vorgeschoben sowie spätere Änderung unschädlich wenn ursprünglicher Grund bestand. Wesentliche Veränderungen nach Paragraph 575 Abs 1 Nr 2 BGB bedeuten umfassende Modernisierung oder Sanierung geplant, Abriss und Neubau vorgesehen, genehmigte Baumaßnahmen erforderlich Baugenehmigung vorliegend sowie Zeitraum muss realistisch für Baumaßnahme sein.

Vermietervorteile

Planungssicherheit für eigene Nutzung oder Umbau, kein Kündigungsschutz des Mieters Räumungsklage entfällt meist, keine Sozialklausel bei Mietende der Mieter muss ausziehen, schnellere Verfügbarkeit der Wohnung ohne lange Kündigungsfristen sowie höhere Miete möglich Vermieter kann Risiko einpreisen etwa 10 bis 20 Prozent Zuschlag.

Mieterrisiken

Keine Verlängerungsmöglichkeit Mieter muss nach Fristende ausziehen, Wohnungssuche unter Zeitdruck wenn Anschlusswhg nicht gefunden, Umzugskosten nach 1 bis 2 Jahren Mietzeit erheblich, Investitionen in Einbauten lohnen oft nicht bei kurzer Mietzeit sowie Ablehnung durch Mieter verständlich Befristung eher für Vermieter vorteilhaft.

Fehlerhafte Befristung

Unwirksamkeit wenn kein oder unzureichender Befristungsgrund genannt, Befristungsgrund nur vorgeschoben tatsächlich nicht beabsichtigt, Formfehler keine Schriftform oder unvollständig, zeitliche Bestimmbarkeit fehlt etwa bis auf Weiteres sowie Folgen: Vertrag gilt als unbefristet Mieter kann ordentlich kündigen, Vermieter nur bei gesetzlichen Kündigungsgründen, Mieter hat vollen Kündigungsschutz, Räumung nur mit Räumungsklage nach Kündigung möglich.

Verlängerung und Fortsetzung

Stillschweigende Verlängerung wenn Mieter nach Fristablauf in Wohnung bleibt und Vermieter duldet, Vertrag gilt als unbefristetes Mietverhältnis fortgesetzt nach Paragraph 545 BGB, alle bisherigen Konditionen bleiben gültig, Befristungsgrund entfällt künftig ordentliche Kündigung möglich sowie Neuabschluss schriftlich wenn weitere Befristung gewünscht neuer Befristungsgrund nötig.

Siehe auch: Mietvertrag , Kündigungsschutz , Eigenbedarf

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